Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 83/1998 vom 20.02.1998

Schule von acht bis eins - Unfallversicherung in den Ferien

In dem Runderlaß des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 24. März 1997 zur Betreuung von Schülerinnen und Schülern in Grundschulen und Sonderschulen vor und nach dem Unterricht (Schule von acht bis eins) ist unter Ziffer 3.1 geregelt, daß bei Betreuungsmaßnahmen, die als schulische Veranstaltung durchgeführt werden, Versicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler auch dann besteht, wenn die Betreuung an unterrichtsfreien Tagen bzw. in den Ferien stattfindet. Von verschiedenen Mitgliedskommunen wurde allerdings berichtet, daß diese Aussage zumindest vom Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverband hinsichtlich der Betreuung in Ferienzeiten nicht vorbehaltlos mitgetragen werde. Die Geschäftsstelle hat dies zum Anlaß genommen, im Hinblick auf die in einigen Städten und Gemeinden auch in den Ferienzeiten stattfindenden Betreuungsmaßnahmen das Ministerium für Schule und Weiterbildung um eine rasche Klärung zu bitten.

In einer Zwischennachricht vom 23. Januar 1998 hat das Ministerium nunmehr mitgeteilt, daß bis zu einer abschließenden Rückäußerung der Unfallversicherungsträger davon ausgegangen werden könne, daß auch in den Ferien und an unterrichtsfreien Tagen bei schulischen Veranstaltungen für die Kinder der Betreuungsmaßnahme Unfallversicherungsschutz besteht.

Die Geschäftsstelle wird über die weitere Entwicklung berichten.

Az.: IV/2 211-13/2

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