Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 234/1998 vom 05.05.1998

Schule von acht bis eins-Honorarverträge mit Betreuungskräften

Die Geschäftsstelle hatte in den Mitteilungen vom 20.06.1996 (lfd. Nr. 293) über verschiedene Probleme bei der praktischen Umsetzung des Erlasses über die Betreuung von Schülerinnen und Schülern in Grund- und Sonderschulen vor und nach dem Unterricht (Schule von acht bis eins) berichtet. Dabei war insbesondere auch auf die rechtlichen Probleme beim Abschluß von Honorarverträgen mit Betreuungskräften hingewiesen worden. Die Geschäftsstelle hatte sich insofern den rechtlichen Bedenken des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Nordrhein-Westfalen angeschlossen. Die weiteren Gespräche zwischen dem KAV NW und dem Ministerium für Schule und Weiterbildung haben dazu geführt, daß in der neuesten Fassung der Broschüre "Schule von acht bis eins" der Abschluß von Honorarverträgen nicht mehr uneingeschränkt empfohlen wird, sondern statt dessen die rechtliche Problematik dargestellt wird.

Mittlerweile sind eine ganze Reihe von Gerichtsverfahren anhängig, in denen es um die Frage geht, ob Mitarbeiter in der Übermittagsbetreuung als Honorarkräfte beschäftigt werden können. Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 29.01.1998 - 3 Sa 1210/97 - auf die entsprechende Klage einer Mitarbeiterin entschieden, daß der Abschluß von Honorarverträgen im Rahmen des Programms "Schule von acht bis eins" nicht zulässig ist. Es hat damit eine gleichlautende Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln bestätigt.

Dem Ministerium für Schule und Weiterbildung sind die beiden Entscheidungen vom KAV inzwischen übersandt worden. Das Ministerium ist gebeten worden, bei einer Neuauflage der o.g. Broschüre nunmehr eindringlich vor dem Abschluß von Honorarverträgen zwischen den Schulträgern und Betreuungskräften zu warnen. Eine Reaktion des Ministeriums liegt derzeit noch nicht vor.

Die Geschäftsstelle wird über die weitere Entwicklung berichten.

Az.: IV/2 211-13/2

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