Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 462/1999 vom 20.07.1999

Schule von acht bis eins

In den Mitteilungen vom 05.03.1998 (lfd. Nr. 107) hatte die Geschäftsstelle darüber berichtet, daß das Ministerium prüfe, ob unter bestimmten Voraussetzungen auch dauerhaft von der bisher geltenden Gruppenstärke (10 Kinder) nach unten abgewichen werden kann. Mit Runderlaß vom 17.05.1999 (veröffentlicht im Amtsblatt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung, Teil 1, vom 15. Juni 1999, S. 96) sind nunmehr die Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für die Betreuung von Schülerinnen und Schülern im Grund- und Sonderschulbereich vor und nach dem Unterricht entsprechend geändert worden. Die erste Änderung betrifft die Gruppenstärke an Sonderschulen; die zweite eine Ausnahmeregelung, wenn die regelmäßige Gruppenstärke von zehn Kindern nicht erreicht werden kann.

Im einzelnen wird Nr. 4 des Bezugserlasses wie folgt geändert:

a) Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) Teilnahme von mindestens zehn Kindern an Betreuungsmaßnahmen der Grundschule und acht Kindern an Betreuungsmaßnahmen der Sonderschule"

b) Satz 2 wird Buchstabe g und erhält folgende Fassung:

"g) Abweichend von Buchstabe a kann im Einzelfall eine Betreuungsgruppe an Grundschulen auch dann gefördert werden, wenn dieser mindestens acht Kinder angehören, deren Betreuung anderweitig (z.B. durch den Besuch einer Betreuungsgruppe der Nachbarschule o.ä.) nicht sichergestellt werden kann."

Az.: IV/2 211-13/2

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