Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 270/2002 vom 05.05.2002

Schulbaurichtlinie

In der Niederschrift über die Dienstbesprechungen mit den Bauaufsichtsbehörden Ende des Jahres 2001 hat die Oberste Bauaufsichtsbehörde, das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes NRW, zu der Schulbaurichtlinie folgendes festgehalten:

Die Schulbaurichtlinie vom 29.11.2000 gilt für Schulneubauten (vgl. Einführungserlaß zur Schulbaurichtlinie). Sie hat die rechtliche Qualität einer Verwaltungsvorschrift.

Es kann daher nicht aufgrund der in der Schulbaurichtlinie enthaltenen Anforderungen verlangt werden, rechtmäßig bestehende Schulgebäude an diese Richtlinie anzupassen.

Werden bei wiederkehrenden Prüfungen oder Brandschauen in bestehenden Schulgebäuden Mängel hinsichtlich der Rettungswegsituation festgestellt, ist vielmehr gem. § 87 Abs. 1 BauO NRW zu prüfen, ob eine konkrete Gefahr für Leben oder Gesundheit vorliegt. Dabei ist zunächst zu ermitteln, ob die Schule sich noch im genehmigten Zustand befindet oder ob ungenehmigte bauliche oder Nutzungsänderungen vorgenommen wurden. Häufig dürfte bereits die Wiederherstellung des genehmigten Zustandes die festgestellten Gefahren weitgehend beseitigen. So ist z.B. zu prüfen, ob die Schule über die in § 17 Abs. 3 BauO NRW erforderlichen Rettungswege verfügt. Zu den Rettungswegen nach § 17 Abs. 3 BauO NRW gehört bei Schulen als Sonderbauten (s. § 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 12 BauO NRW) nach wie vor auch die anleiterbare Stelle. Dabei ist das gesamte Rettungswegsystem unter Berücksichtigung der Qualität der abschottenden Bauteile, der vorhandenen Brandlasten, der vorhandenen technischen Anlagen (insb. Brandmelde- und Alarmanlagen) und den unterstellten Brandszenarien zu betrachten.

Auf das in der Begründung zur Schulbaurichtlinie 2000 aufgeführte Evakuierungsbeispiel kann dagegen nicht das Vorliegen einer konkreten Gefahr bei bestehenden Schulgebäuden gestützt werden. Dieses Evakuierungsbeispiel gilt nur für solche Schulbauten, bei denen die Erleichterungen der Schulbaurichtlinie 2000 in Anspruch genommen wurden.

Weil Anforderungen an bestehende Gebäude nur unter den engen Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 BauO NRW (s. hierzu an anderer Stelle) gestellt werden können, ist auch die allgemeine Forderung einiger Brandschutzdienststellen nach einem zweiten baulichen Rettungsweg, wenn sich viele Personen (genannt wurden beispielsweise Größenordnungen von 30, 50 oder 100 Personen, z.B. in Abhängigkeit von der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile) in einer Nutzungseinheit aufhalten, aus baurechtlicher Sicht nicht gerechtfertigt. Wiederkehrende Prüfungen nach der Schulbaurichtlinie sind von der unteren Bauaufsichtsbehörde durchzuführen. Dies gilt auch, wenn die Schulen in Verfahren nach § 80 BauO NRW (z.B. im Militärbereich, ältere Schulen der Landschaftsverbände) errichtet wurden.

Az.: II/1 660-12

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