Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 428/2008 vom 05.06.2008

Schadensersatzforderung gegenüber Ratsmitgliedern

Nach Ansicht des VG Minden (Beschluss vom 26.05.2008, 3 L 231/08, nicht rechtskräftig) kann sich eine Gemeinde nicht generell weigern, ihre Ratsmitglieder in Regress zu nehmen, wenn diese rechtswidrig das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB – ím entschiedenen Fall im Hinblick eines Bauantrages zur Errichtung von zwei Windenergieanlagen – abgelehnt haben. Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, ob die Ratsmitglieder im gleichen Umfang für die Entstehung des Schadens verantwortlich sind. Im vorliegenden Fall hatte aber auch der Landrat einen Teil des Schadens selbst zu verantworten. Das Gericht wies auch darauf hin, dass aufgrund der unterlassenen aber rechtlich möglichen Beanstandung des Beschlusses durch den Bürgermeister sich die Regressforderung gegenüber den Ratsmitgliedern reduziere. Die Geschäftsstelle weist darauf hin, dass in einem solchen Fall aber auch eine Haftung des Hauptverwaltungsbeamten gegenüber der Gemeinde nach Maßgabe von § 84 LBG in Betracht kommen kann.

Az.: II/1 660-00

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