Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 782/2005 vom 18.10.2005

Satzung zur Umlage der Gewässerunterhaltungskosten

Aufgrund vermehrter Anfragen weist die Geschäftsstelle auf folgendes hin:

Die beabsichtigte Erarbeitung einer Muster-Satzung zur Umlage der Gewässerunterhaltungskosten nach § 92 Abs. 1 Satz 9 LWG NRW n.F. (GV NRW 2005, S. 463ff.) hat in den Erörterungen mit dem Umwelt- und dem Innenministerium des Landes NRW eine Vielzahl von neuen Problemständen und Prozessrisiken offenbart, so dass zurzeit nicht absehbar ist, ob noch im Jahr 2005 eine Muster-Satzung herausgegeben werden kann. Es ist beabsichtigt, nochmals ein Fachgespräch anzusetzen, um die vielschichtigen Problemlagen einer Erörterung zuzuführen.

Unabhängig davon kann nur darauf hingewiesen werden, dass grundsätzlich auch die Möglichkeit besteht, über die Anhebung des Hebesatzes für die Grundsteuer die Kosten der Gewässerunterhaltung zu finanzieren und damit den allgemeinen Haushalt von diesen Kosten zu entlasten. Diese Verfahrensweise beinhaltet zudem den Vorteil, dass zu Lasten des allgemeinen Haushaltes die Verwaltungskosten zur Umlage der Gewässerunterhaltungsgebühr nicht anfallen, zumal das OVG NRW in einem Urteil vom 18.5.1988 (Az.: 9 A 874/86) deutlich gemacht hat, dass diejenigen Städte und Gemeinden, bei denen die Gewässerunterhaltung durch einen Wasserverband erfolgt, die Verwaltungskosten nicht über die Gewässerunterhaltungsgebühr auf die Gebührenschuldner abwälzen können. Auch das am 11.5.2005 in Kraft getretenen neue Landeswassergesetz NRW (GV NRW 2005, S. 463ff.) hat insoweit keine Änderung gebracht, weil entgegen der Forderung des StGB NRW in den Gesetzestext des § 92 Abs. 1 LWG NRW nicht ausdrücklich aufgenommen worden ist, dass auch die Verwaltungskosten über die Gebühr umlagefähig sind.

Eine Finanzierung über die Grundsteuer stünde auch § 77 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW nicht entgegen, wonach Gebühren vor Steuern zu erheben sind, soweit dieses vertretbar und geboten ist. Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass zum einen aufgrund der oben genannten OVG NRW-Rechtsprechung die Verwaltungskosten für die Erhebung der Gebühr nicht abgewälzt werden können, d.h. die Stadt die Verwaltungskosten aus allgemeinen Haushaltsmitteln ohnehin finanzieren müsste. Hinzu kommt, dass die Erhebung einer Gewässerunterhaltungs-Gebühr nach § 92 Abs. 1 Satz 9 LWG NRW nach derzeitigem Kenntnisstand nach wie vor Prozessrisiken ausgesetzt ist, so dass mit Blick auf § 77 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW durchaus vertreten werden kann, dass die Erhebung einer Gewässerunterhaltungs-Gebühr nicht vertretbar und auch nicht geboten ist.


Az.: II/2 24-80 qu/g

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