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StGB NRW-Mitteilung 179/2020 vom 13.02.2020

Sanktionen in der Grundsicherung

Vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 05.11.2019 (Az.: 1 BvL 7/16), wonach die gegenwärtige gesetzliche Regelung zu Sanktionen in der Grundsicherung teilweise mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist, hat Arbeitsminister Laumann eine rasche Neuregelung von Sanktionen in der Grundsicherung für Arbeitssuchende gefordert. Gemeinsam mit den Arbeitsministern der Länder Baden-Württemberg, Bayern und Mecklenburg-Vorpommern bestehe Konsens, dass es für eine kleine Minderheit, die Mitwirkungspflichten verletzen, weiterhin Sanktionen geben müsse. Das Prinzip des „Förderns und Forderns“ habe sich bewährt. Wenn die Verletzungen von Mitwirkungspflichten keine Folgen hätten, laufe das System leer. Der Gesetzgeber müsse auch verhindern, dass wiederholt existenzsichernde und zumutbare Arbeit verweigert werden könne. Im Extremfall müsse dann auch ein vollständiger Leistungsentzug möglich sein, den auch das Bundesverfassungsgericht in solchen Fällen für zulässig halte.

Im Einklang mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sollen nach Auffassung von Minister Laumann die Jobcenter künftig bei Verstößen von Leistungsberechtigten gegen Mitwirkungsverpflichtungen die Leistungen nur noch um bis zu 30 Prozent des Regelsatzes mindern. Wenn die Leistungsberechtigten dann wieder mitwirken, soll die Sanktion auch wieder aufgehoben werden. In Härtefällen sollten die Jobcenter künftig gar nicht mehr sanktionieren. Daneben soll es wie bisher eine zeitliche und in der Höhe begrenzte Sanktionsmöglichkeit bei Meldeversäumnissen geben. Nehme ein Leistungsberechtigter einen Termin beim Jobcenter ohne wichtigen Grund nicht wahr, sollten die Leistungen weiterhin für drei Monate um zehn Prozent gekürzt werden.

Diese Neuregelungen sollten zudem für alle Leistungsberechtigten gleichermaßen gelten. Eine Differenzierung anhand des Alters oder anderer Kriterien soll künftig nicht mehr vorgenommen werden. Besondere Sanktionen für junge Menschen gebe es dann nicht mehr: Das Bundesverfassungsgericht habe sich nur zu den Sanktionen gegen Leistungsberechtigte geäußert, die über 25 Jahre alt seien.

Die Landesarbeitsministerinnen und -minister waren sich ebenfalls einig, dass es ein besonderes und weitergehendes Instrument geben müsse für den wirklich ganz kleinen Kreis der Leistungsberechtigten, der sich Mitwirkungspflichten beharrlich verweigere und reale und zumutbare Arbeitsmöglichkeiten fortwährend und ohne ersichtlichen Grund ablehne. Das gelte insbesondere dann, wenn keine Verantwortung für andere Familienmitglieder vorliege und es auch keine festgestellten physischen oder psychischen Erkrankungen gebe. Wer die Unterstützung der Solidargemeinschaft einfordere, von dem könne die Solidargemeinschaft den Versuch einfordern, sich aus eigener Kraft aus seiner Notlage zu befreien.

Az.: 37.0.5.1-003/002

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