Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 550/2017 vom 24.07.2017

Sachstand zur neuen Klärschlammverordnung

Am 12.05.2017 wurde der Verordnungsentwurf zur Neuordnung der Klärschlammverordnung vom Bundesrat mit einigen Änderungsempfehlungen beschlossen. Das Bundeskabinett hat am 24.05.2017 diesen Änderungen zugestimmt (BT-Drs. 18/12495). Der Bundestag hat den Änderungen am 29.06.2017 ebenfalls zugestimmt. Es steht damit nur noch die Verkündung der Artikel-Verordnung (AbfKlärV) im Bundesgesetzblatt aus. Insgesamt beinhaltet die Artikel-Verordnung zur Neuordnung der Klärschlammverwertung folgende Änderungen:

Art. 1:  Änderung der (geltenden) Klärschlammverordnung
Art. 2:  Änderung der Deponieverordnung
Art. 4:  Änderung der Klärschlammverordnung
Art  5:  Weitere Änderung der Klärschlammverordnung
Art 6:   Nochmalige Änderung der Klärschlammverordnung
Art. 7:  Bekanntmachungserlaubnis
Art. 8:  Inkrafttreten der Artikel-Verordnung.

Die in Artikel 1 der Artikel-Verordnung vorgesehene Änderung der heute geltenden Klärschlamm-Verordnung vom 15.04.1992 (BGBl. I 1992 , S. 912) soll jedenfalls einen Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Wann die Verkündung erfolgen wird, ist noch offen.

Auf der Grundlage der neuen Artikel-Verordnung soll die landwirtschaftliche Klärschlammverwertung künftig nur noch für Kläranlagen unter 50.0000 Einwohnerwerten (genehmigte Ausbaugröße) möglich sein. Außerdem ist die Pflicht zur Phosphatrückgewinnung vorgesehen. Eine Rückgewinnung ist nur dann erforderlich, wenn der Phosphorgehalt über 20 g Phosphor je Kilogramm Klärschlamm-Trockenmasse liegt. Für die Phosphatrückgewinnung gelten folgende Übergangsfristen:

  • für Kläranlagen über 100.000 Einwohnerwerten (genehmigte Ausbaugröße) besteht eine Übergangsfrist von 12 Jahren ab Inkrafttreten der Artikel-Verordnung (Art. 8 Abs. 3 der Artikel-Verordnung).
  • für Kläranlagen über 50.000 bis 100.000 Einwohnerwerten (genehmigte Ausbaugröße) gilt eine Übergangsfrist 15 Jahren ab Inkrafttreten der Artikel-Verordnung (Art. 8 Abs. 4 der Artikel-Verordnung).

Die in Art. 4 geregelte erste Änderung der neuen Klärschlammverordnung 2017 tritt nach Art. 8 Abs. 2 der Artikel-Verordnung am 01.01.2023 in Kraft. Diese Änderung beinhaltet, dass der Klärschlammerzeuger bis zum 31.12.2023 bei der zuständigen Behörde einen Bericht vorzulegen hat, welcher insbesondere die geplanten und eingeleiteten Maßnahmen zur Sicherstellung der Phosphatrückgewinnung beinhalten muss (Art. 4 - § 3 a Abs. 1 AbfKlärV 2023).

Darüber hinaus sind bei der Klärschlammentsorgung weitere Neuregelungen zu beachten, die ohne Übergangsfrist nach dem Inkrafttreten der Änderung der Klärschlamm-Verordnung (Art. 1) eingehalten werden müssen:

  • Schlämme aus Kläranlagen, in deren Einzugsgebiet Abwässer aus der industriellen Kartoffelverarbeitung eingeleitet werden, dürfen nicht mehr bodenbezogen verwertet werden (Art. 1 - § 15 Abs. 4 AbfKlärV 2017)
  • Flächen in Wasserschutzgebieten können künftig nicht mehr für die Verwertung von Klärschlämmen genutzt werden. Die neue Klärschlammverordnung untersagt eine Aufbringung von Klärschlamm auch in Zone III (Art. 1 - § 15 Abs. 6 AbfKlärV 2017)
  • Es bestehen neben den bodenbezogenen Untersuchungspflichten bezogen auf die Auf- oder Einbringungsfläche (Art. 1 — § 4 AbfKlärV 2017) stoffbezogene Untersuchungspflichten für folgende Parameter: Arsen, Blei, Cadmium, Chrom, Chrom VI, Kuper, Nickel, Quecksilber, Thallium und Zink (Art. 1 - § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AbfVKlärV 2017); die Untersuchungen gemäß Art. 1 - § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 9 AbfVKlärV 2017 sind grundsätzlich je angefangene 250 t Trockenmasse (TM), höchstens jedoch einmal monatlich durchzuführen (Art. 1 - § 5 Abs. 1 Satz 2 AbfKlärV 2017).
  • Zusätzlich sind folgende organische Schadstoffe zu untersuchen: polychlorierte Bihenyle, polychlorierte Dibenzodioxine und Dibenzofurane einschließlich dioxionähnlicher polychlorierter Biphenyle, Benzo(a)pyren, polyfluorierte Verbindungen mit den Einzelsubstanzen Perfluoroctansäure und Perfluoroctansulfonsäure (Art. 1 - § 5 Abs. 2 Satz1 AbfKlärV 2017); die Untersuchungen von organischen Schadstoffen sind mindestens alle 2 Jahre zu wiederholen (Art. 1 - § 5 Abs. 2 Satz 2 AbfKlärV 2017)
  • Die Klärschlamm-Grenzwerte für Zink, AOX und PCB werden in der Klärschlammverordnung neu justiert. Für Benzo(a)pyren wird ein Grenzwert von 1 mg/kg TM eingeführt. Für Eisen wird kein Grenzwert definiert. Für alle anderen oben genannten und weitere Parameter gelten die bereits seit 2015 bestehenden Kennzeichnungs- und Grenzwerte der Düngemittelverordnung sowie der Kupfergrenzwert von 900 mg/kg TM.
  • Zusätzlich sind bezogen auf die Logistik für Transport, Aufbringung und Einarbeitung des Schlammes in den Boden die weiteren Vorgaben bezogen auf die Bereitstellung (Art. 1 - § 13 Abs. 1 AbfKlärV 2017) und die Auf- und Einbringungsmenge (Art. 1 - § 14 AbfKlärV 2017). Hierbei sollten auch die Verpflichtungen der neuen Düngeverordnung beachtet werden; zusätzlich
  • Die neue Klärschlammverordnung gilt künftig auch für die Verwertung von Klärschlämmen bei Maßnahmen des Landschaftsbaus (Art. 1 - § 1 Abs. 1 Nr.1 lit. b AbfKlärV 2017).

Az.: 24.1.1 qu

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