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StGB NRW-Mitteilung 629/2021 vom 02.11.2021

Sachstand zu Umsetzung der sog. Whistle-Blower-Richtlinie

Die Europäische Kommission hat am 23. April 2018 ein Paket mit Initiativen vorgelegt, das einen Vorschlag für eine Richtlinie zum Schutz von Personen beinhaltet, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden. Zudem umfasst es eine Mitteilung, mit der ein breiter Rechtsrahmen für den Schutz von Hinweisgebern zum Wohle des öffentlichen Interesses auf europäischer Ebene geschaffen worden ist, leicht zugängliche Meldekanäle eingerichtet, die Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit und das Verbot von Vergeltung gegenüber Hinweisgebern betont und gezielte Schutzmaßnahmen eingeführt werden.

Die Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, abrufbar unter https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32019L1937&from=en, wurde am 23. Oktober 2019 angenommen und trat am 16. Dezember 2019 in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben für die Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht bis zum 17. Dezember 2021 Zeit.

Die nur noch geschäftsführend im Amt befindliche Bundesregierung konnte sich während der abgelaufenen Legislaturperiode nicht dahingehend einigen, ob im Rahmen der Umsetzung dieser Richtlinie die entsprechende nationale Regelung nicht nur Hinweise auf Verstöße gegen EU-Recht erfassen soll, sondern auch Hinweise auf Verstöße gegen nationales Recht. Das führt derzeit dazu, dass gerade auch vor dem Hintergrund der Koalitionsverhandlungen auf Bundesebene kaum damit zu rechnen ist, dass bis zum Ablauf des 16. Dezember 2021 ein entsprechendes Gesetz vom neuen Bundestag verabschiedet wird. Die Bundesländer haben vor dem Hintergrund der primären Zuständigkeit des Bundes zur Umsetzung dieser Richtlinie keine nachrangigen Landesregelungen parlamentarisch auf den Weg gebracht.

Vor diesem Hintergrund ist theoretisch möglich, dass ein entsprechendes Vertragsverletzungsverfahren gegenüber der Bundesrepublik Deutschland zeitnah in Gang gesetzt werden könnte. Allerdings hat die Europäische Kommission davon bisher regelmäßig Abstand genommen, wenn zumindest entsprechende Gesetzgebungsverfahren in Gang gesetzt wurden. Im Übrigen erwarten die kommunalen Spitzenverbände, dass sie frühzeitig in entsprechende Gesetzgebungsverfahren eingebunden werden. Über die weitere Entwicklung wird informiert.

 

 

Az.: 10.0.14-007/001

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