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StGB NRW-Mitteilung 42/2021 vom 11.01.2021

Sachstand: Förderung des Ganztagsausbaus

Viele Städte und Gemeinden beschäftigen sich derzeit mit der Förderung des Ausbaus der Ganztagsbetreuung. Es ist für das Verständnis der Zusammenhänge wichtig, insoweit zwei Vorgänge gedanklich zu trennen, die zwar beide mit dem Themenkomplex „Ganztagsbetreuung“ zu tun haben, sich im Übrigen aber jeweils isoliert entwickeln.

1) Im Rahmen seines pandemiebezogenen Konjunktur- und Krisenbewältigungspakets stellt der Bund Finanzmittel in Höhe von zunächst 750 Millionen Euro für ein Investitionsprogramm für den Ausbau von Ganztagsschulen und Ganztagesbetreuung zur Verfügung.

Ein diesbezüglicher Entwurf einer Bund-Länder-Vereinbarung aus dem Sommer 2020 (LT-Vorlage 17/3764) wurde aufgrund einer spezifischen Problemstellung zunächst durch das Land Baden-Württemberg und in der Folge durch den Bund nicht unterzeichnet. Aufgrund der dadurch entstandenen Verzögerung wurden die in den ursprünglichen Entwurf aufgenommenen Fristen geändert. Der zweite Entwurf aus dem Herbst 2020 (LT-Vorlage 17/3893) gibt in § 3 Abs. 1 ein auf das Jahresende 2021 fallendenes Ende des Förderzeitraums vor; § 3 Abs. 2 S. 1 gewährt die Möglichkeit eines vorzeitigen Maßnahmebeginns ab dem 17.06.2020. Die aktualisierte Textfassung ist unter https://is.gd/xM88A6 abrufbar.

Am 23.12.2020 einigten sich das Land Baden-Württemberg und der Bund auf eine Lösung der spezifischen Problemstellung durch die Beifügung einer Protokollnotiz. Nach dem nunmehr zu erwartenden In-Kraft-Treten der Bund-Länder-Vereinbarung werden die Länder die notwendigen Umsetzungsmaßnahmen in die Wege leiten. Für Nordrhein-Westfalen ist die Veröffentlichung einer Förderrichtlinie im Erlassweg zu erwarten. Dieses Dokument steht aktuell noch nicht zur Verfügung.

Die zunächst durch den Bund bereitgestellten 750 Millionen Euro werden um bis zu 100 Prozent aufgestockt, soweit die erste Tranche fristgerecht abgerufen wird. Dies geht unter anderem aus einem Eckpunktepapier des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur Sitzung des Koalitionsausschusses (Bund) vom 03.06.2020 (Ziffer 28) hervor. Das Dokument ist unter https://is.gd/Eub5Ci abrufbar. Die zur Verfügung zu stellenden Mittel in Höhe von insgesamt bis zu 1,5 Milliarden Euro sind mit der geplanten Einführung eines Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung für Kinder im Grundschulalter inhaltlich nicht verknüpft und werden unabhängig von der weiteren Entwicklung in diesem Punkt zur Auszahlung gelangen.

2) Der Bund hält allerdings an der Einführung eines Ganztagsbetreuungsanspruchs für Grundschulkinder zur Umsetzung der entsprechenden Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD vom 12.03.2018 (Zeile 315 f.) grundsätzlich weiter fest. Ein Gesetzentwurf hierzu liegt jedoch nicht vor. Die Länder haben sich bislang geweigert, einer diesbezüglichen Änderung des § 24 des Sozialgesetzbuches (SGB) – Achtes Buch (VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – im Bundesrat zuzustimmen. Sie verlangen im Gegenzug für die Erteilung der Zustimmung eine dauerhafte Beteiligung des Bundes nicht nur an den investiven, sondern auch an den konsumptiven Kosten des Ausbaus der Ganztagsbetreuung. Der Ausgang dieser Diskussion ist von außen derzeit nicht verlässlich prognostizierbar.

Der Diskurs hat durch einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.2020 – 2 BvR 696/12 – betreffend den Schutz der kommunalen Selbstverwaltungsträger vor Aufgabenausweitung durch den Bundesgesetzgeber eine interessante weitere Dimension erhalten. Die Entscheidung ist unter https://is.gd/krYC09 abrufbar.

Derweil beschäftigt das Gesetzgebungsverfahren zu einem Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“ (Ganztagsfinanzierungsgesetz – GaFG) den Bundestag noch immer. Ein Überblick über den Verfahrensstand ist unter https://is.gd/9C8nFC abrufbar. Der Bundesrat hat der Einrichtung eines mit zunächst zwei Milliarden Euro ausgestatteten Sondervermögens zwar kürzlich zugestimmt (BR-Drucksache 702/20). Die Bundesregierung wird für die Aktivierung von Bundesmitteln aus dem Sondervermögen möglicherweise aber die Verabschiedung eines Gesetzes zur Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Ganztagsbetreuung für Grundschulkinder zur Voraussetzung machen. Ob es dazu in der bis Oktober 2021 dauernden 19. Legislaturperiode des Bundestages noch kommen wird, ist ungewiss.

Insbesondere auch mit Blick auf die Höhe des notwendigen Ressourceneinsatzes scheint der Dialog noch nicht abgeschlossen zu sein: Ein Forschungsverbund des Deutschen Jugendinstituts (DJI) und der Technischen Universität Dortmund hat kürzlich eine neue – noch unveröffentlichte – bedarfsorientierte Vorausberechnung für die Kindertages- und Grundschulbetreuung bis zum Jahr 2030 vorgelegt. Danach sind bis zu diesem Zeitpunkt zusätzliche Finanzbedarfe allein für die alten Bundesländer in Höhe von bis zu zehn Milliarden Euro zu erwarten.

Az.: 42.6.5-003/002

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