Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 147/2000 vom 05.03.2000

Sachstand Elektroschrott-Verordnung

Unter Bezugnahme auf die Mitt.NWStGB 1999, S. 12 (Nr.33), S. 73 (Nr. 173), S. 236 (Nr. 481) und S. 313 (Nr. 650) teilt die Geschäftsstelle zum Sachstand "Erlaß einer Elektronikschrott-Verordnung" folgendes mit:

Die Elektroschrott-Verordnung befindet sich nach wie vor im Bundesratsverfahren, wobei das Verfahren zur Zeit ruht. Hintergrund hierfür ist, daß ein Votum des Unterausschusses des Wirtschaftsausschusses des Bundesrates vorliegt, wonach die angedachte umfassende Elektroschrott-Verordnung wieder auf ausgediente Informationstechnikgeräte begrenzt werden soll, weil aufgrund eines Gutachtens von Prof. Ossenbühl Teile der geplanten Verordnung als verfassungswidrig anzusehen seien. Diesem Votum des Unterausschusses hat sich zwar der Wirtschaftsausschuß selbst nicht angeschlossen. Gleichwohl ist das Bundesjustizministerium beauftragt worden, die Aussagen des Ossenbühl-Gutachtens zu überprüfen. Dabei geht es insbesondere um die Frage, ob es verfassungswidrig ist im Rahmen einer Elektronikschrott-Verordnung Rücknahmepflichten für ausgediente Elektrogeräte festzuschreiben, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung verkauft worden sind (sog. Alt-Alt-Geräte). Zwischenzeitlich läuft auch auf der Ebene der europäischen Union

ein Verfahren zum Erlaß eine Richtlinie über die Rücknahme und Verwertung von Elektronikschrott. Sollte dieses Verfahren weiter voranschreiten, so könnte im Zweifelsfall eine Elektronikschrott-Verordnung nach deutschem Muster nicht mehr möglich sein. Dies gilt jedenfalls dann, wenn absehbar ist, daß alsbald eine entsprechende Richtlinie der Europäischen Union in deutsches Rechts umzusetzen ist.

Die Geschäftsstellen des Deutschen Städte- und Gemeindebundes und des Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebundes bitten jedenfalls um Informationen zu der Frage, ob und inwieweit zur Zeit karitativen Einrichtungen/sozialen Betriebe in den Städten und Gemeinden, sich mit der Demontage von Elektro-Altgeräten befassen. In diesem Zusammenhang geht um die weitere Existenz dieser karitativen Einrichtungen im Rahmen einer künftigen Elektronikschrott-Verordnung. Denn wenn auf der Grundlage einer künftigen Elektronikschrott-Verordnung Verwertungsleistungen ausgeschrieben werden müssen, könnten gegebenfalls die Leistungen dergestalt ausgeschrieben werden, daß selbst Zusammenschlüsse oder Arbeitsgemeinschaften solcher sozialer Einrichtungen diese Anforderungen voraussichtlich nicht mehr erfüllen könnten. Hauptproblem könnte hierbei sein, daß karitative Einrichtungen nur bestimmte Kategorien von Altgeräten demontieren, jedoch nicht alle Kategorien. Die Verwertung aller Altgeräte wird jedoch wahrscheinlich Hauptvoraussetzung bei der Ausschreibung entsprechender Leistungen sein. Nach Mitteilung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes hat das Bundesumweltministerium ausdrücklich betont, daß es die karitativen Einrichtungen nicht benachteiligen wolle. Wichtig ist es daher, Informationen über Organisation, Größe und praktische Ausgestaltung der karitativen Einrichtungen in den Städten und Gemeinden zu bekommen und sowie einen Erkenntisstand darüber zu gewinnen, ob und in welchem Umfang diese karitativen Einrichtungen alle Altgerätekategorien verwerten können oder nicht. Insoweit werden die Mitgliedsstädte und –gemeinden um entsprechende Informationen gebeten, sofern diese vorhanden sind.

Az.: II/2 32-17

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