Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 524/1998 vom 20.09.1998

Sachstand: Elektronikschrott-Verordnung

In den Mitteilungen 1997 Nr. 434 (S. 303 f.) und 1998 Nr. 144, Nr. 251 (S. 140) hatte die Geschäftsstelle zuletzt über den Sachstand zum Erlaß einer "schlanken" Elektronikschrott-Verordnung berichtet. Zwischenzeitlich hat die Bundesregierung den Entwurf einer Verordnung über die Entsorgung von Geräten der Informations-, Büro- und Kommunikationstechnik (IT-Altgeräte-Verordnung – ITV) verabschiedet. Dieser Entwurf wird z.Zt. im Bundesrat beraten. Der von der Bundesregierung beschlossene Entwurf zu einer IT-Altgeräte-Verordnung geht zurück auf einen Entwurf vom 30.04.1998.

Auch dieser Entwurf beinhaltet keine umfassende, sondern lediglich eine sog. "schlanke" Elektronikschrott-Verordnung, denn von der geplanten Verordnung werden nur Geräte der sog. Informations-, Büro- und Kommunikationstechnik erfaßt (= sog. IT-Geräte wie z.B. Computer, Monitore, Drucker, Plotter, Tastaturen, Scanner, Schreibmaschinen, Fotokopierer, Telefax-Geräte, Telefone, Tageslichtprojektoren). Gebrauchs- und Verbrauchsmaterialien wie Toner, Druckpatronen, Disketten oder CD-ROM sollen nicht unter die ITV fallen. Nicht erfaßt werden von der geplanten ITV die sog. "weiße Ware" (z.B. ausgediente Waschmaschinen, Geschirrspüler, Wäschetrockner, Elektroherde usw.) und die sog. "braune Ware" (z.B. ausgediente Fernsehgeräte, CD-Player, Schallplattenspieler, Radiogeräte usw.), die ca. 90 % des derzeit anfallenden Elektronikschrotts ausmachen.

Die Hersteller werden nach der ITV verpflichtet, die von ihnen in Verkehr gebrachten IT-Altgeräte zurückzunehmen und gemäß den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu verwerten und nicht zu verwertende Geräte zu beseitigen (§ 2 Abs. 1 ITV).

Die Mitwirkung der Kommunen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ist in § 4 ITV-Entwurf geregelt. Danach müssen die Kommunen die in ihrem Gebiet bei privaten Haushaltungen anfallenden IT-Altgeräte einsammeln und den Herstellern unentgeltlich zur Abholung bereitstellen oder sie zu deren Rücknahmestellen transportieren. Dabei wird den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die Verpflichtung auferlegt, die IT-Altgeräte so zu erfassen und bereitzustellen oder zu überbringen, daß deren nachfolgende Verwertung nach den Anforderungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes nicht beeinträchtigt wird (sog. werterhaltende Erfassung/Logistik). Damit schreibt der Entwurf zur ITV nach dem Willen der Bundesregierung wie bei der am 01.10.1998 in Kraft tretenden Altbatterie-Verordnung das Prinzip der sog. geteilten Kostenverantwortung fest. Dies bedeutet, daß die Kommunen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger grundsätzlich die Kosten für die Erfassung der ausgedienten Informationstechnik-Geräte bei den privaten Haushaltungen tragen sollen. Die Verwertungs- und Beseitigungskosten für diejenigen IT-Geräte, die nach Inkrafttreten der ITV verkauft und zurückgenommen werden, sollen von den Herstellern übernommen werden.

Grundsätzlich besteht für die privaten Haushaltungen eine Überlassungspflicht für ausgediente IT-Geräte gegenüber den Kommunen als öffentliche-rechtliche Entsorgungsträger (§ 5 ITV-Entwurf). Soweit ein Vertreiber (Verkäufer) aber IT-Altgeräte auch freiwillig zurücknimmt, kann der Letztbesitzer das IT-Altgerät auch an den Vertreiber zurückgeben. Das gleiche gilt auch, soweit ein Hersteller IT-Altgeräte unmittelbar vom Letztbesitzer (Käufer) zurücknimmt. § 2 Abs. 5 der ITV-Entwurf regelt zusätzlich, daß bei der Rücknahme von IT-Altgeräten, die nicht bei privaten Haushaltungen anfallen, Art und Ort der Rücknahme sowie die Kostentragung zwischen den Herstellern und den Letztbesitzern oder Vertreibern frei vereinbart werden können.

Die Rücknahme der von den Kommunen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eingesammelten IT-Altgeräte soll wie folgt geregelt:

Die Hersteller haben die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern bereitgestellten IT-Altgeräte bei Erreichen einer erfaßten Menge von 6 cbm, mindestens jedoch alle 6 Monate unentgeltlich abzuholen. Dabei sind auch abweichende Vereinbarungen über den Abholrhythmus zulässig. Der Hersteller hat den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die Kosten zu erstatten, die diesen durch eine Sortierung der IT-Altgeräte nach dem Markenzeichen des Herstellers entstehen. Der Hersteller ist verpflichtet, dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger schriftlich anzuzeigen, wer für ihn die bereitgestellten IT-Altgeräte abholt (§ 2 Abs. 2 ITV-Entwurf). Alternativ ist möglich, daß die Hersteller zur Erfüllung ihrer Rücknahmepflicht entweder

1. ihre von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach Vorgaben der Hersteller in Sammelbehältern unsortiert bereitgestellten IT-Altgeräte unentgeltlich regelmäßig abholen lassen oder

2. in einer für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zumutbaren Entfernung eine Rücknahmestelle einrichten, in der die Kommunen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger die von ihnen erfaßten IT-Altgeräte unsortiert unentgeltlich abgeben können (§ 2 Abs. 3 ITV-Entwurf).

Weiterhin sieht der Entwurf vor, daß für die Kosten der Rücknahme und Verwertung von IT-Altgeräten, die vor Inkrafttreten der Verordnung in Verkehr gebracht worden sind oder gewerbsmäßig zerlegt (ausgeschlachtet) wurden, die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger aufkommen sollen (§ 2 Abs. 4 ITV-Entwurf). Diese Regelung wird von den kommunalen Spitzenverbänden abgelehnt, weil sie beinhaltet, daß die Kommunen als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger für die ausgedienten IT-Altgeräte, die vor dem Inkrafttreten der ITV verkauft worden sind, sämtliche Kosten (Erfassung, Sortierung, Verwertung, Beseitigung) zu tragen haben. Außerdem wird das sog. Ausschlachtungsrisiko den Kommunen auferlegt, was keine konsequente Umsetzung der Produktverantwortung der Hersteller (§§ 22ff. KrW-/AbfG) darstellt.

Bedeutsam sind schließlich die Regelungen in §§ 6, 7 des ITV-Entwurfes. In § 6 ist das - auch für die Kommunen geltende - Verbot geregelt, getrennt erfaßte IT-Altgeräte auf Deponien abzulagern oder in Müllverbrennungsanlagen zu beseitigen. § 7 ITV-Entwurf bestimmt, daß die Hersteller diejenigen IT-Geräte, die nach Inkrafttreten der Verordnung in Verkehr gebracht werden, mit einer dauerhaften Kennzeichnung oder anderen geeigneten Maßnahmen von den IT-Geräten unterscheidbar machen müssen, die vor Inkrafttreten der Verordnung in Verkehr gebracht wurden.

Die Geschäftsstelle hat sich zwischenzeitlich mit den anderen kommunalen Spitzenverbänden an die Ministerin für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen, Frau Bärbel Höhn, gewandt und mitgeteilt, daß der bislang vorliegende Entwurf–zu einer ITV keine Zustimmung finden kann. Es wird nunmehr abzuwarten sein, welche Ausgestaltung die geplante ITV im Bundesratsverfahren finden wird.

Az.: II 32-18

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