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StGB NRW-Mitteilung 795/1999 vom 20.11.1999

Rundfunkgebührenpflicht von Studenten

Mit Schreiben vom 30. Juni 1999 an den Chef der Staatskanzlei NRW hatte die Geschäftsstelle angeregt, die gesetzlichen Grundlagen zur Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht dahingehend zu ändern, daß eine generelle Befreiung von Studenten und Studentinnen mit eigenem Haushalt ohne Prüfung der Einkommenssituation vorgenommen werden kann. Für eine solche Verfahrensänderung spricht, daß Umfragen in einzelnen Mitgliedsstädten und -gemeinden ergeben haben, daß ca. 90 % der Studenten einen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht wegen Unterschreitens der Einkommensgrenzen haben. Der bei den Gemeinden anfallende Personal- und Verwaltungsaufwand steht deshalb in keinem vertretbaren Verhältnis zu dem Anteil der letztlich abgelehnten Anträge. Ferner wurde angeregt, erneut zu prüfen, ob ein derart vereinfachtes Verfahren nicht auch auf andere Personengruppen (z.B. Auszubildende/Schüler mit eigenem Wohnraum, Wehrpflichtige/Zivildienstleistende oder Insassen von Justizvollzugsanstalten) ausgeweitet werden könnte.

Auf Veranlassung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes haben auch die kommunalen Spitzenverbände in anderen Bundesländern entsprechende Schreiben an ihre jeweiligen Staatskanzleien gerichtet, da nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag Ausnahmetatbestände möglichst bundeseinheitlich geregelt sein sollen.

Der Chef der Staatskanzlei hat das Schreiben der Geschäftsstelle wie folgt beantwortet:

"Herr Chef der Staatskanzlei Georg Wilhelm Adamowitsch dankt Ihnen für Ihr Schreiben vom 30. Juni dieses Jahres, in dem Sie sich für eine generelle Befreiung der Studentinnen und Studenten mit eigenem Haushalt einsetzen. Er bat mich Ihnen zu antworten. Dafür, dass ich Ihnen aufgrund der erforderlichen Abstimmungsnotwendigkeit erst heute antworten kann, bitte ich um Ihr Verständnis.

Der Wunsch, Studierende generell von der Leistung der Rundfunkgebühren auszunehmen, ist mir nicht neu. Im vorigen Jahr wandten sich der AStA der Universität Hamburg und weitere 87 studentische Vertretungen aus dem gesamten Bundesgebiet mit dem gleichen Wunsch an alle Länder der Bundesrepublik. Da jedoch kein Einvernehmen aller Länder zu einer entsprechenden Änderung der Befreiungsverordnung erzielt werden konnte, konnte der Wunsch nicht realisiert werden.

Einen Alleingang einzelner Länder in der Angelegenheit verbietet das in den Rundfunkgebührenstaatsvertrag aufgenommene Übereinstimmungsgebot für die Befreiungsverordnungen.

Die Gründe, die gegen eine generelle Befreiung Studierender sprachen, waren triftig und haben auch heute noch Gültigkeit.

Ihre Einschätzung, dass in der Regel die ermittelten Einkommensgrenzen überschritten werden, kann ich nicht teilen. In einer Vielzahl von Fällen erhalten Studierende neben der Ausbildungsförderung noch Unterhaltsleistungen von den Eltern und/oder gehen einer Erwerbstätigkeit nach. Ein Überschreiten der Einkommensgrenze ist daher nicht unwahrscheinlich.

Bei der Fallgruppe der Studierenden ohne Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG möchte ich darauf hinweisen, dass bei der Ermittlung des Einkommens nicht allein auf die Unterhaltsbescheinigung der Eltern abzustellen ist. Die Befreiungsverordnung bestimmt, dass das Einkommen sich nach den Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes bemisst. Hiernach haben Studierende sich auch realisierbare zivilrechtliche Unterhaltsansprüche als Einkommen anrechnen zu lassen. Die Düsseldorfer Tabelle weist zurzeit für einen Studierenden, der nicht bei seinen Eltern wohnt, einen monatlichen Betrag von 1.120 DM als angemessenen Gesamtunterhalt aus. Leisten die Eltern einen geringeren Unterhaltsbeitrag, als sie verpflichtet sind, wäre es rechtmissbräuchlich, wenn diese geringeren Zahlungen staatliche Leistungen oder Vergünstigungen, wie die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auslösen würden. Grundsätzlich wird daher auch dieser Betrag als Einkommen bei der Berechnung der Bedarfsgrenze berücksichtigt.

Unterstellt, die derzeitige Befreiungsquote bei Studierenden läge bei den von Ihnen ermittelten 90 %, so müsste allein der Westdeutsche Rundfunk Köln bei einer generellen Befreiung von Studierenden auf jährliche Gebührenerträge in Höhe von rund 17 Mio. DM verzichten. Die Gebührenausfälle würden sich noch erhöhen um die Zahlungen der Studierenden, die bisher aufgrund ihres Einkommens keinen Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung gestellt haben, aber durch eine generelle Befreiung ebenfalls erfasst und sicherlich dann einen Befreiungsantrag stellen würden.

In einer laufenden Gebührenperiode wäre ein so tiefgreifender Einschnitt in die Finanzen des Westdeutschen Rundfunks verfassungsrechtlich höchst bedenklich.

Doch viel schwerer als dieser rein monetäre Gesichtspunkt wägt die Gleichheit vor dem Gesetz. Es wäre mit dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, Studierende unabhängig vom Einkommen von der Leistung der Rundfunkgebühr zu befreien, während nichtstudierenden Personen bei gleichem Einkommen die Befreiung versagt bleibe."

Az.: IV/2 310-21/5

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