Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 759/2006 vom 21.11.2006

Runderlass zum Kreditwesen von Kommunen

Das Innenministerium hat seine Runderlasse vom 23.06.1989 (SMBl. NRW 952, Kreditwirtschaft der Gemeinden) und vom 30.08.2004 (SMBl. NRW 652, Fremdwährungskredite) in redaktioneller und inhaltlicher Sicht aktualisiert und in einem neuen Erlass „Kredite und kreditähnliche Rechtsgeschäfte der Gemeinden" zusammengeführt (Erlass vom 09.10.2006 - Az.: 34-48.05.01/01 -, veröffentlicht im Ministerialblatt NRW Nr. 27 v. 23.10.2006, S. 505 ff.).

Gegenüber den bisherigen Regelungen ergeben sich im Wesentlichen folgende Änderungen:

  • Die Erlasse werden auf das neue NKF Haushaltsrecht angepasst.

  • Für ÖPP-Projekte wird der in der Praxis bereits angewandte konventionelle Vergleichswert (PSC Public Sector Comparator) zum Standard.

  • Sale and Lease Back Projekte sind unter gewissen Voraussetzung zulässig.


Der Städte- und Gemeindebund NRW war wie die anderen beiden kommunalen Spitzenverbände im Vorfeld zu einer Stellungnahme zu dem geplanten neuen Erlass aufgefordert worden. In der Stellungnahme haben wir uns hauptsächlich zu dem Thema Risikoabwägung vor der Aufnahme von Fremdwährungskrediten, Risikovorsorge bei einem Fremdwährungsgeschäft, öffentlich-private Partnerschaft und Sale and Lease Back Modelle geäußert.

Insbesondere die Zulassung von Sale and Lease Back Projekten ist nach dem Ergebnis der Anhörung kontrovers diskutiert worden. Das Innenministerium hat in einem Anschreiben betont, dass Sale and Lease Back in Zukunft nur dann möglich sein wird, wenn das Projekt zur Werterhaltung bzw. Wertsicherung bestimmt ist und der Gemeinde ein langfristiges Nutzungsrecht und eine Rückkaufsoption zustehen. Die Umstellung auf das NKF mit der Bilanzierung des Vermögens mache eine abschließende wirtschaftliche Beurteilung der o.g. Sale and Lease Back Projekte möglich. Dadurch könne im Rahmen des § 90 GO NRW neben der zivilrechtlichen auch eine wirtschaftliche Betrachtung hinzukommen. Eine Veräußerung liege danach nicht vor, wenn mindestens das wirtschaftliche Eigentum bei der Gemeinde verbleibt.

Die Aussagen in dem Erlass zur grundsätzlichen Zulässigkeit von Sale and Lease Back Geschäften sind aus Sicht der Geschäftsstelle ausgesprochen problematisch. Bislang hatte das Innenministerium - ebenso wie der Städte- und Gemeindebund - die Auffassung vertreten, dass die Veräußerung und sofortige Rückanmietung von Vermögensgegenständen ein starkes Indiz dafür darstellt, dass diese Vermögensgegenstände zur Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde in absehbarer Zeit weiter benötigt werden und daher ein Verstoß gegen § 90 Abs. 3 Satz 1 GO angenommen werden müsste. Die nunmehr im Erlass zugrunde gelegte geänderte Rechtsauffassung ist mit dem eindeutigen Wortlaut des § 90 Abs. 3 Satz 1 GO u. E. nur schwer zu vereinbaren.

Der Erlass des Innenministeriums vom 09.10.2006 ist für Mitgliedskommunen im Intranet-Angebot des Verbandes unter „Fachinfo & Service“, „Fachgebiete“, „Finanzen und Kommunalwirtschaft“, „Gemeindehaushaltsrecht“, „NKF“, „IM-Erlasse“ abrufbar.

Die Geschäftsstelle weist auf einen redaktionellen Fehler in dem Runderlass hin:

Nach Ziffer 2.4 des Runderlasses muss sichergestellt sein, dass das Kündigungsrecht nach § 609 BGB nicht ausgeschlossen wird.

Hiermit ist das Kündigungsrecht nach § 489 BGB gemeint (früher § 609 BGB a. F.). Das Innenministerium hat mitgeteilt, dass der Runderlass redaktionell entsprechend angepasst werden wird.

Az.: IV/1 904-03

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