Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 357/2016 vom 27.05.2016

Runderlass zu Eigenleistung im Rahmen der Wohnraumförderung

In einem neuen Runderlass vom 25.05.2016 äußert sich das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (MBWSV NRW) zum Thema Eigenleistungen im Rahmen der Wohnraumförderung. Das Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum (WFNG NRW) verlangt für die Gewährung von Fördermitteln eine angemessene „Eigenleistung“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 5). Als solche können etwa eigene Geldmittel, der Wert des nicht durch Fremdmittel finanzierten Baugrundstücks oder in den Wohnraumförderbestimmungen (WFB) näher bezeichnete Eigenkapitalersatzmittel berücksichtigt werden. Für letzteres kommen nach den WFB 2016 auch Tilgungsnachlässe (TINA) in Betracht. 

Im Übrigen findet sich aber bislang weder im WFNG NRW noch in den WFB eine Definition der „Eigenleistungen“. Zur Auslegung verweist das MBWSV daher auf die §§ 15 und 16 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) des Bundes. Danach kann eine Eigenleistung etwa auch der Wert der Sach- und Arbeitsleistungen sein, welche der Bauherr selbst erbringt, § 15 Abs. 1 Nr. 2 II. BV. 

Der Runderlass des MBWSV erläutert darüber hinaus näher, wie mit Eigenleistungen im Rahmen der Wohnraumförderung zu verfahren ist. Insbesondere wird dargelegt, welche Nachweise hierüber zu erbringen sind. Der Erlass nebst Anlagen ist für StGB NRW-Mitgliedskommunen im StGB NRW-Internet (Mitgliederbereich) unter der Rubrik Fachinfo & Service/Fachgebiete/Bauen und Vergabe/Wohnungswesen abrufbar.

Az.: 20.4.3-002/001

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