Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 618/2019 vom 26.11.2019

Runderlass des MHKBG zu § 37 Abs. 5 BauO NRW

Der Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung (MHKBG) in NRW „Unterschreitung der Größe von Fenstern nach § 40 Absatz 4“ vom 13. Dezember 2017 wurde mit Schreiben vom 25. November 2019 durch einen aktualisierten Erlass ersetzt. Nach § 37 Abs. 5 BauO NRW 2018 müssen Fensteröffnungen, die als eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle nach § 33 Abs. 2 BauO NRW 2018 dienen, im Lichten mindestens 0,90 m x 1,20 m groß sein (Rettungswegfenster). Bei rechtmäßig bestehenden Gebäuden kommt es häufig vor, dass diese Öffnungsmaße nicht eingehalten werden. Der Runderlass nimmt Stellung zu den Anforderungen, die für die Sicherstellung des zweiten Rettungsweges zu erfüllen sind. Sie finden den Erlass hier.

Az.: 20.3.1.3-006/001

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