Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 442/2014 vom 18.08.2014

Rückwirkende Korrektur von Gewerbesteuermessbescheiden

Die Gewerbesteuerbescheide der Kommunen basieren auf Steuermessbeträgen, die ihnen von den zuständigen Finanzämtern mitgeteilt werden. Immer wieder kommt es zu der rückwirkenden Korrektur von Gewerbesteuermessbescheiden und damit Gewerbesteuerzahlungen. Damit verbunden sind Belastungen der kommunalen Haushalte, welche die Kommune unverschuldet in eine erhebliche finanzielle Problemlage bringt. Aktuell ist ein Fall der Stadt Alsdorf. Medienberichten zufolge drohen der Stadt Alsdorf für die Jahre 2003 bis 2006 Gewerbesteuerrückzahlungen an ein örtliches Unternehmen in Höhe von 17,7 Mio. Euro (inklusive 5,4 Mio. Euro Zinsen).

In einer Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 2398 vom 20.06.2014 der FDP-Abgeordneten Ralf Witzel, Kai Abruszat und Dr. Ingo Wolf (Drucksache 16/6136; Antwort-Drucksache 16/6369) erläutert die Landesregierung die gesetzlichen Regelungen bzw. die verwaltungsseitigen Handhabungen, die für die aktuelle Problemlage in Alsdorf verantwortlich sind. Außerdem beantwortet sie die Frage, was aus Sicht der Landesregierung im vorliegenden Fall zu unternehmen ist, um zu verhindern, dass die Stadt Alsdorf durch die drohende Gewerbesteuerrückzahlung unverschuldet in eine Haushaltsnotlage gerät.

Schließlich geht sie auf die Frage ein, welche gesetzlichen Änderungen und behördenseitigen Maßnahmen notwendig sind, um derlei Problemkonstellationen mit erheblichen Gewerbesteuerrückzahlungen in Zukunft zu verhindern. Aus steuerlicher Sicht kommen danach gesetzliche Änderungen und Korrekturen an der bisherigen Verwaltungspraxis ausdrücklich nicht in Betracht. Vielmehr wird den Kommunen empfohlen, vor allem im Fall größerer Steuernachzahlungen für mehrere Jahre beim Finanzamt nachzufragen, ob die zugrunde liegenden Gewerbesteuermessbetragsbescheide bestandskräftig oder noch streitbefangen sind. Auch die regelmäßige informelle Kontaktaufnahme mit größeren Gewerbesteuerzahlern ist danach zweckmäßig.

Die Antwort auf die Kleine Anfrage ist auf der Homepage des Landtags Nordrhein-Westfalen (www.landtag.nrw.de) unter Start > Dokumente & Recherche > Aktuelle Dokumente abrufbar.

Az.: IV/1 932-02

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