Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 414/2011 vom 25.07.2011

Rücknahme von Altmedikamenten

Das Entsorgungsunternehmen Vfw GmbH bittet derzeit die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger um Unterstützung für die Rücknahme von Altmedikamenten in Apotheken unter der Produktbezeichnung „Remedica“. Da es sich bei den alten Medikamenten um Abfälle zur Beseitigung handelt, die der kommunalen Abfallüberlassungspflicht unterliegen, bittet die Vfw GmbH die Städte und Gemeinden als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger mit Schreiben vom 06.07.2011 darum, ihr Einverständnis dazu zu erklären, dass die Altmedikamente über die Vfw GmbH entsorgt werden.

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall mit Datum vom 14.07.2011 angeschrieben und um Klärung im Sinne eines bundeseinheitlichen Vollzugs des Abfallrechts gebeten. Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände empfiehlt, bis zu einer endgültigen Klärung durch die Gremien der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall das Vorgehen der Vfw GmbH zu tolerieren.

Die Vfw GmbH hat über viele Jahre das Produkt „Remedica“ als Selbstentsorgerlösung im Rahmen der Verpackungsverordnung betrieben. Damit hat das Unternehmen eine kostenlose Rücknahme von Altmedikamenten bei Apotheken angeboten. Dieses wurde von den Apotheken und der Bevölkerung gut angenommen. Vor einigen Jahren hat die Vfw GmBH diese unentgeltliche Altmedikamenten-Entsorgung jedoch eingestellt.

Auf Wunsch von Apotheken hat die Vfw GmbH vor einiger Zeit nunmehr den Versuch gestartet, die Altmedikamenten-Rücknahme mit einer Kostenbeteiligung der Apotheken wieder ins Leben zu rufen. Seit diesem Zeitpunkt ist der Pilotversuch beträchtlich gewachsen. Zwischenzeitlich beteiligen sich nach Auskunft der Vfw GmbH 4.190 der 21.500 deutschen Apotheken an dem Projekt. Die eingesammelten Mengen werden nach der bislang mitgeteilten Darstellung von den Logistikpartnern der Vfw GmbH in die nächstgelegene Müllverbrennungsanlage zur Beseitigung verbracht.

Die kommunalen Spitzenverbände teilen die Einschätzung von der Vfw GmbH, dass es sich bei den Altmedikamenten um Abfälle zur Beseitigung handelt, die der kommunalen Abfallüberlassungspflicht unterliegen. Bei einer einverständlichen Aufgabe der Durchsetzung der kommunalen Abfallüberlassungspflicht handelt es sich allerdings um eine grundsätzliche Frage, die bundeseinheitlich entschieden werden sollte. Insbesondere können Altmedikamente durch private Haushalte auch ohne Abgabe in einer Apotheke direkt über das Restmüllgefäß der Stadt bzw. Gemeinde entsorgt werden, so dass der Umweg über die Apotheke nicht zwingend genommen werden muss. Außerdem dürften auch Apotheken über eine Pflicht-Restmülltonne nach § 7 Satz 4 der Gewerbeabfall-Verordnung verfügen.

Vor allem aber ist eine Ausstrahlung auf andere Entsorgungsbereiche, etwa unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung, nicht auszuschließen. Auch vor diesem Hintergrund ist die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände daher an die Länderarbeitsgemeinschaft Abfall herangetreten und hat um eine bundeseinheitliche Klärung bezüglich des weiteren Vorgehens gebeten. Da das von der Vfw GmbH vermittelte Entsorgungsangebot für Altmedikamente in der Vergangenheit von der Bevölkerung gut angenommen wird und im Übrigen ein Interesse der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger besteht, dass Altmedikamente nicht über ungeeignete Entsorgungswege (z.B. über die Toilette) entsorgt werden, empfehlt es sich für die Städte und Gemeinden mit dem für die Endentsorgung jeweils zuständigen Kreis abzuklären, ob der Empfehlung der kommunalen Spitzenverbände auf der Bundesebene gefolgt wird, dass bis zum Vorliegen einer Äußerung der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA), das Vorgehen der Vfw GmbH zunächst toleriert wird.

Az.: II/2 31-02 qu-ko

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