Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 313/2005 vom 18.03.2005

Rückgang der Leichtverpackungen

Nach vorläufigen Ergebnissen des Statistischen Bundesamtes (Pressestelle, Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden) wurden in Deutschland im Jahr 2003 rund 10,9 Millionen Tonnen Verpackungsabfälle getrennt eingesammelt. Dies waren 2 % weniger als im Jahr 2002. Wie schon 2001 und 2002 stammten 59 % (6,4 Millionen Tonnen) der eingesammelten Verkaufsverpackungen von privaten Endverbrauchern. Es wurden im Durchschnitt 78 kg Verpackungen pro Einwohner vom übrigen Hausmüll getrennt und in der gelben Tonne/dem gelben Sack, im Glas- oder Papiercontainer oder vergleichbaren Systemen eingesammelt. Das im Jahr 2003 eingeführte Pflichtpfand auf Einwegverpackungen verursachte eine deutliche Veränderung an der Zusammensetzung der Verpackungsabfälle. Die größten Einzelposten waren zwar weiterhin mit 2,4 Millionen Tonnen die Glasverpackungen, gefolgt von 2,2 Millionen Tonnen Leichtverpackungen, einem Gemisch aus Kunststoffen, Leichtmetallen und Verbundmaterialien. Die Menge der eingesammelten Leichtverpackungen nahm aber erstmals seit Beginn dieser Erhebungen im Jahr 1996 ab, und zwar mit über 7 % im Vergleich zu 2002 sehr deutlich. Zuvor waren die Mengen an Leichtverpackungen stetig gestiegen, von 1,7 Millionen Tonnen im Jahr 1996 auf 2,4 Millionen Tonnen im Jahr 2002. Gleichzeitig hat sich der im Jahr 2000 begonnene Rückgang bei den schweren Glasverpackungen fortgesetzt. Ihre Menge nahm 2003 um 1,9 % ab, nach – 2,4 % im Jahr 2002. Die restlichen 41 % des Verpackungsmülls, 4,5 Millionen Tonnen, wurden bei Gewerbe und Industrie eingesammelt. Dabei handelte es sich um Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen. Zu 66 % bestanden diese Verpackungen aus Papier, Pappe bzw. Karton. 66 % aller Verpackungen gingen zuerst an Sortieranlagen, um für eine weitere Verwertung aufbereitet zu werden. Der kleinere Teil (34 %) konnte direkt an den Altstoffhandel oder Verwerterbetriebe wie z. B. Glas- oder Papierfabriken weitergegeben werden.

Az.: II/2 32-16-4 qu/g

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