Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 37/2014 vom 10.12.2013

Rückforderungsansprüche bei der KWK-Umlage

Kürzlich ist das Urteil des BGH vom 24. April 2013 (VIII ZR 88/12) veröffentlicht worden. In dem Urteil ging es um die Frage, wie viel Kraft-Wärme-Kopplungs (KWK)-Umlage eine Stadt für Ihr Straßenbeleuchtungsnetz zu zahlen hat. Der BGH hat entschieden, dass entgegen der ursprünglichen Abrechnungspraxis des Übertragungsnetzbetreibers für den Strombezug eine zusammenfassende Betrachtung des ganzen Stadtgebiets für die Berechnung der KWK-Umlage zu erfolgen hat, da das gesamte Straßenbeleuchtungsnetz eine einzige Abnahmestelle darstellt.

Kommunale Relevanz

Da die Höhe des KWK-Umlagesatzes vom Jahresverbrauch des Straßenbeleuchtungsnetzes abhängig ist und sich dieser ab einer Verbrauchsmenge von 100.000 Kilowattstunden pro Jahr (kWh/a) auf 0,05 ct/kWh reduziert (§ 9 Abs. 7 S. 2 KWKG), werden einige Städte und Gemeinden durch die nun anzuwendende Gesamtbetrachtung ihres Straßenbeleuchtungsnetzes als eine Abnahmestelle über einer solchen Verbrauchsmenge liegen. Diesen Städten/Gemeinden steht möglicherweise ein Rückforderungsanspruch gegen den Netzbetreiber zu, der ihnen in der Vergangenheit den allgemeinen, höheren KWK-Umlagesatz in Rechnung gestellt hat. Das Urteil betrifft zudem auch die Berechnung der Umlagen für Offshore-Windenergie (§ 17 f EnWG) und Sondernetzentgelte nach (§ 19 Abs. 2 StromNEV).

Rückforderung der KWK-Umlage

Bei der Geltendmachung etwaiger Rückforderungsansprüche von Städten und Gemeinden, die durch die neue Abrechnungspraxis von einer geringeren KWK-Umlage profitieren, stellen sich jedoch einige Fragen, auf die es hinzuweisen gilt:

  • Rückforderungshöhe

Die Geltendmachung etwaiger Rückforderungsansprüche der Stadt/Gemeinde wird im Einzelfall davon abhängen, ob sich der Aufwand im Verhältnis zur in Rede stehenden Summe lohnt. Nach einer Ermittlung des Gemeindetages Baden-Württemberg geht es um Rückerstattungsbeträge in Höhe von rund 300 € im Jahr bei einem Strombezug von 100.000 kWh/a, sofern die Grenzmenge von 100.000 kWh/a überschritten wird. Die Ansprüche richten sich grundsätzlich gegen den Stromlieferanten bzw. den zuständigen Verteilnetzbetreiber.

  • Verjährung der Ansprüche

Aufgrund der allgemeinen Verjährungsfristen geht es um einen Rückforderungszeitraum von 2009-2012. Die Ansprüche für das Jahr 2009 verjähren bereits zum 31.12.2013. Hier besteht also zügiger Handlungsbedarf, sofern Rückforderungsansprüche erhoben werden sollen. Der Gemeindetag Baden-Württemberg schlägt hier vor, mit dem jeweiligen Stromlieferanten als auch mit dem betreffenden Verteilnetzbetreiber eine Verzichtserklärung auf die Erhebung der Einrede der Verjährung zu vereinbaren, um den Eintritt der Verjährung in jedem Fall zu verhindern. Die Geltendmachung der Ansprüche für 2013 ist derzeit noch nicht möglich, da die Schlussrechnung erst zu Beginn des Jahres 2014 vorliegen wird.

Das Urteil des BGH ist für StGB NRW-Mitglieder im StGB NRW-Internetangebot (Mitgliederbereich) unter Fachinfo & Service/Fachgebiete/Finanzen und Kommunalwirtschaft/Energiewirtschaft  abrufbar.

Az.: II/3 811-00/8

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