Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 276/2014 vom 28.04.2014

Rückforderung nicht ausgegebener Mittel für Bildung und Teilhabe

Das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat die kommunalen Spitzenverbände nachrichtlich über ein Schreiben des Bundeministeriums für Arbeit und Soziales vom 09. April 2014 informiert. Danach fordert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) einen Ausgleich der im Jahr 2012 zuviel abgerufenen Mittel für Bildung und Teilhabe.

Für Nordrhein-Westfalen bedeutet der geforderte Ausgleich für das Jahr 2012 eine Verrechnung mit nicht verausgabten Mitteln in Höhe von ca. 70 Millionen Euro. Das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen beabsichtigt jedoch, den vom Bund geforderten Ausgleich nicht vorzunehmen, da hierfür keine Rechtsgrundlage bestehe.

Trotz der stetigen und intensiven Bemühungen der Landesregierung NRW eine Einigung in der Angelegenheit herbeizuführen, habe das BMAS nunmehr den Ländern die Ermächtigung zum Mittelabruf im Rahmen des HKR-Verfahrens des Bundes mit sofortiger Wirkung entzogen. Mit dieser Abkopplung vom HKR-Verfahren werde der Bund seine Forderung voraussichtlich — trotz fehlender Rechtsgrundlage — faktisch durchsetzen.

Dies führe bei der Erstattung der Bundesbeteiligung aufgrund der Verrechnung in der Regel zu einer verringerten Auszahlung. Die KdU-Bundesbeteiligung würde dabei durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nur noch auf der Grundlage der vom jeweiligen Land vorgelegten Nachweise unter Berücksichtigung der Ausgleichsbeträge ausgezahlt werden. Die Verrechnung erfolge dabei nach den Ausführungen des BMAS in mehreren Tranchen.

Das Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen geht nach wie vor davon aus, dass für den Ausgleich der Mehr- bzw. Minderausgaben für das Jahr 2012 keine Rechtsgrundlage existiert. In diesem Zusammenhang werde die Landesregierung nochmals alle Möglichkeiten einer Einigung zur Aussetzung des Vollzugs ausschöpfen. Gegebenenfalls werde das Land Nordrhein-Westfalen gegen die Revision des Bundes gerichtlich vorgehen.

Az.: III/2 810-2

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