Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 368/1997 vom 20.07.1997

Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an qualifizierten Straßen

In Anlehnung an die Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes hat jetzt das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen die o.g. Richtlinien im Rahmen der Auftragsverwaltung für die Bundesfernstraßen in Nordrhein-Westfalen eingeführt.

Für Landesstraßen in der Baulast der Landschaftsverbände hat das MWMTV diese Richtlinien ebenfalls eingeführt, und zwar mit folgender Maßgabe: Lärmschutz an bestehenden Landestraßen erfolgt nach Maßgabe des Haushaltsplanes des Landes Nordrhein-Westfalen, wenn der Mittelungspegel 70 dB (A) am Tage oder 60 dB (A) bei Nacht überschreitet oder ein Härtefall vorliegt. Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Straße abschnittsweise teils vor, teils nach dem 01.04.1974 für den Verkehr freigegeben wurde und trotz ähnlicher Verkehrsbelastung nur an den neuen Straßenabschnitten Lärmschutz durchgeführt werden konnte. In Härtefällen sind die Grenzwerte für die Lärmvorsorge anzuwenden.

Nicht geschützt werden Gebiete, die der Erholung dienen, z.B. Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete, Dauer- und Reisecampingplatzgebiete sowie Kleingartengebiete im Sinne des Bundeskleingartengesetzes.

Az.: III/1 N 155-00

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