Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 337/2002 vom 05.06.2002

Richtlinie zu Fußgänger-Überwegen 2001

Mit Erlaß vom 7.12.2001 hat das MWMEV im Ministerialblatt (Nr. 84 v. 27.12.2001, S. 1628) auf die "Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ), Ausgabe 2001, hingewiesen und gebeten, hiernach ab 1.1.2002 zu verfahren.

Mittlerweile ist der 1999 vom Ministerium initiierte Modellversuch "Fußgängerüberwege in Nordrhein-Westfalen" abgeschlossen worden. Dieser hatte u.a. zum Ziel aufzuzeigen, daß Fußgängerüberwege auch unabhängig von den in den R-FGÜ genannten Einsatzgrenzen eingesetzt werden können, wenn folgende Anforderungen für die Einrichtungen eines FGÜ erfüllt sind:

  • gute Erkennbarkeit des Fußgängerüberwegs
  • ausreichende Sicht zwischen Kfz-Führer und Fußgänger
  • kurze Querungswege
  • angepaßte Geschwindigkeit (möglichst etwa 30 km/h)
  • keine Überholmöglichkeit und
  • niedrige Baukosten.

Der Modellversuch hat gezeigt, daß, wenn diese Anforderungen eingehalten werden, FGÜ überall dort eingesetzt werden können, wo ein Bedarf für eine sichere Querung von Straßen durch Fußgänger besteht. Für die Entscheidung über den Einsatz von FGÜ sind daher diese Kriterien maßgebend und nicht die strikte Einhaltung von Grenzwerten der Kfz- und Fußgängerbelastung.

Eine Reihe von Bundesländern hat in ihren Einführungserlassen zu den R-FGÜ 2001 bestimmte Abweichungen verbindlich vorgegeben. Das MWMEV hat in seinem Einführungserlaß keine zusätzlichen Regelungen vorgeschrieben, weil die R-FGÜ 2001 genügend Spielraum für abweichende sachgerechte Entscheidungen enthalten. Die vom MWMEV für notwendig gehaltenen Ergänzungen sind den "Empfehlungen zum Einsatz und zur Gestaltung von Fußgängerüberwegen", Ausgabe April 2002, zu entnehmen.

Die Empfehlungen stehen unter der Adresse www.mwmev.nrw.de unter den Menüpunkten Arbeitsbereich Verkehr/Verkehrssicherheit/Unfallgeschehen zur Verfügung. Als Broschüre können die Empfehlungen schriftlich (GWN Gemeinnützige Werkstätten Neuss, Am Krausenbaum 11, 41464 Neuss), per Telefax (02131/74 50 21 32) oder per E-Mail mwmev@gwn-neuss.de bezogen werden.

Az.: III/1 151 - 29

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search