Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 87/2001 vom 05.02.2001

Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen

Das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen hat am 29.11.2000 eine neue Schulbaurichtlinie erlassen (MBl. NRW. S. 1608). Damit wird der Runderlaß des Innenministeriums vom 19.06.1975 – V A 3-170 – "Bauaufsichtliche Richtlinien für Schulen" aufgehoben.

Die Schulbaurichtlinie ist gegenüber den bisherigen bauaufsichtlichen Richtlinien für Schulen erheblich gestrafft und gekürzt worden. Sie beschränkt sich auf die besonderen bauaufsichtlichen Anforderungen oder auch Erleichterungen, die unter Anwendung des § 54 Bauordnung NRW aufgrund der schultypischen Nutzung an Schulen gestellt werden müssen oder zugelassen werden können.

Alle in den bisherigen bauaufsichtlichen Richtlinien für Schulen enthaltenen Verweise auf DIN-Normen u.ä. sind weggefallen. Aus diesem Grunde enthält die Schulbaurichtlinie keine speziellen sicherheitstechnischen und ergonomischen Aussagen zu Bauteilen, Einrichtungen und Arbeitsplätzen von Schulen. Sie enthält auch keine Verweise auf andere Vorschriften, da diese Vorschriften aus sich heraus gelten. So z.B. die Versammlungsstättenverordnung auf Aulen oder Hallen, die mehr als 200 Besucher fassen und damit Versammlungsräume sind.

Eine wichtige Änderung hat es insbesondere bei den Rettungswegen gegeben. Während nach der bisherigen Nr. 3.7.2 der bauaufsichtlichen Richtlinien für Schulen ein zweiter baulicher Rettungsweg erst bei Schulen mit mehr als zwei Vollgeschossen und mehr als 1.600 qm Gesamtgeschoßfläche zwingend war, schreibt Nr. 3.1 Satz 1 der neuen Schulbaurichtlinie den zweiten baulichen Rettungsweg nun für alle Schulen unabhängig von der Zahl der Geschosse oder der Geschoßfläche vor. Im Gegenzug läßt die Richtlinie nunmehr erhebliche Erleichterungen im baulichen Bereich zu. So werden an die tragenden Bauteile von Schule künftig keine höheren Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer gestellt als nach den Vorschriften der Bauordnung Nordrhein-Westfalen.

Die Anforderungen der Richtlinie gelten vorrangig für Schulneubauten. Wird bei wiederkehrenden Prüfungen und Brandschauen festgestellt, daß rechtmäßig bestehende Gebäude nicht den Anforderungen dieser Schulbaurichtlinie entsprechen, kann ein Anpassungsverfahren nur auf Grundlage des § 87 Abs. 1 Bauordnung NRW (Vorliegen einer konkreten Gefahr) gefordert werden.

Az.: IV/2-214-24

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