Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 558/1997 vom 20.11.1997

Rettungsdienstgesetz - Ausnahmen nach § 4 Abs. 5 RettG

Mit Runderlaß vom 13.10.1997 (VC 5 - 0718.4) hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen nachstehende Verwaltungsvorschriften für die Erteilung von Ausnahmen gemäß § 4 Abs. 5 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG) bekannt gegeben:

1. Vorbemerkung

Nach § 4 Abs. 5 des Gesetzes über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (RettG) vom 24. November 1992 (GV.NW. 1992 S. 458/SGV.NW.215) können die Genehmigungsbehörden für Unternehmer, die Notfallrettung oder Krankentransport im Rahmen der betrieblichen Ersten Hilfe betreiben, in der Genehmigung nach §§ 18 ff. RettG Ausnahmen von den Vorschriften über die Qualifikation des Personals für die Besetzung von Krankenkraftwagen und Luftfahrzeugen (§ 4 Abs. 3 und 4 RettG) zulassen.

Die bergrechtlichen Vorschriften und die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger verpflichten Betriebe dazu, Maßnahmen der Ersten Hilfe zu treffen und hierbei u.a. dafür Sorge zu tragen, daß Verletzte fachgerecht transportiert werden. Auf die §§ 2 und 15 der Unfallverhütungsvorschrift Erste Hilfe (VBG 109) vom 1. Oktober 1994 in Verbindung mit den dazu ergangenen Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Erste Hilfe (UVV) von Oktober 1994 in der jeweils geltenden Fassung wird verwiesen. Soweit Betriebe selbst Notfallrettung und Krankentransporte im Sinne des § 2 RettG betreiben, sind die Regelungen des RettG auf sie anzuwenden. Die Ausnahmen von den Anforderungen des § 4 Abs. 3 und 4 RettG sollen es ermöglichen, Personen für die Notfallrettung oder den Krankentransport einzusetzen, wenn sie nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten fachlich dazu geeignet sind.

Neben den Vorschriften des § 4 RettG sind bei der Besetzung der Krankenkraftwagen die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts über die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu beachten.

Bei der Erteilung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 5 RettG ist folgender strenger Maßstab anzulegen:

2. Fachliche Eignung

Das RettG macht die Anforderungen an die Qualifikation des Personals von der Art des Einsatzes "Notfallrettung" oder "Krankentransport" und nicht von der des Fahrzeugs abhängig.

2.1 Ärztliches Personal

Die in der betrieblichen Notfallrettung eingesetzten Ärzte oder Ärztinnen müssen über den Fachkundenachweis "Rettungsdienst" einer Ärztekammer oder eine von den Ärztekammern Nordrhein oder Westfalen-Lippe als vergleichbar anerkannte Qualifikation verfügen (Notarzt oder Notärztin).

2.2 Nichtärztliches Personal

Die Anforderungen an die Qualifikation des nichtärztlichen Personals für die Wahrnehmung der Aufgaben "Notfallrettung" und Krankentransport" sind in § 4 Abs. 3 und RettG geregelt.

3. Ausnahmen

3.1 In der Notfallrettung

3.1.1 Für die Betreuung und Versorgung in der Notfallrettung kann anstelle eines Rettungsassistenten oder einer Rettungsassistentin ein Rettungssanitäter oder eine Rettungssanitäterin von der Genehmigungsbehörde zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, daß daneben ein Notarzt oder eine Notärztin des Betriebes oder des öffentlichen Rettungsdienstes, der oder die mit dem Betriebsgelände vertraut sein muß, am Notfallort innerhalb der allgemein anerkannten Hilfsfrist eintrifft. Die Sicherstellung ist durch den Antragsteller zu gewährleisten und durch Nebenbestimmungen festzulegen.

3.1.2. In nachweisbar betriebsschwachen Zeiten (z.B. an Sonnabenden, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen) kann anstelle des Rettungssanitäters oder Rettungssanitäterin ein Rettungshelfer oder eine Rettungshelferin als Fahrer oder Fahrerin zugelassen werden. Bis zum 31.12.1998 kann auch ein Sanitätshelfer oder eine Sanitätshelferin mit dieser Aufgabe betraut werden.

3.1.3 Die Ausnahmeregelungen nach 3.1.1 und 3.1.2 sind nicht nebeneinander anwendbar.

3.1.4 In Fällen der Notfallrettung ist die Leitstelle des rettungsdienstlichen Aufgabenträgers unverzüglich zu informieren.

3.2 Im Krankentransport

Fahrer oder Fahrerin kann in nachweisbar betriebsschwachen Zeiten (z.B. an Sonnabenden, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen) bis zum 31.12.1998 auch ein Sanitätshelfer oder eine Sanitätshelferin sein.

4. Hilfsfrist

Als Hilfsfrist gilt der Zeitraum vom Eingang der Notfallmeldung in der Leitstelle (Betriebssitz) bis zum Eintreffen des ersten qualifizierten Rettungsmittels am Notfallort (planbar bis zu max. 12 Minuten).

Zusätzlich weist das Ministerium darauf hin, daß bei der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu den Nr. 3.1.2 und 3.2 der Verwaltungsvorschrift gegebenenfalls darauf zu achten ist, daß von dem Unternehmer ein Nachqualifizierungsprogramm für Sanitätshelfer oder Sanitätshelferinnen zum Rettungshelfer und Rettungshelferin mit Abschluß bis zum Ende Dezember 1998 angeboten wird. Dabei sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, daß eine Verlängerung oder Neuerteilung der Ausnahmegenehmigung ohne Nachqualifizierung des entsprechenden Personals nicht in Betracht kommt.

Az.: I-144-01-0

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search