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StGB NRW-Mitteilung 66/1999 vom 05.02.1999

Rettungsdienst

Das Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen hat aufgrund des Haushaltsgesetzes 1999 und des Haushaltssicherungsgesetzes vom 17.12.1998 nachstehenden Erlaß bekanntgegeben:

"Aufgrund des Artikels II Abs. 4 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 1999 (Haushaltsgesetz 1999) und des Gesetzes zur Sicherung des Haushalts (Haushaltssicherungsgesetz) vom 17.12.1998 (GV. NRW S. 750) ist § 15 Abs. 3 des Rettungsdienstgesetzes ersatzlos aufgehoben worden.

Damit entfällt ab 01.01.1999 die Förderung von Investitionen im Rettungsdienst (insbesondere für die Errichtung rettungsdienstlicher Bauvorhaben und die Beschaffung von Krankenkraftwagen) durch das Land Nordrhein-Westfalen.

Künftige Investitionen im Rettungsdienst werden durch die rettungsdienstlichen Aufgabenträger im Rahmen des Gebührenrechts in die Bemessungsgrundlage für die Gebührenfestsetzung mit einzurechnen sein.

Durch die Ausbringung von Haushaltsvermerken ist sichergestellt, daß die aufgrund von Verpflichtungsermächtigungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre erteilten Bewilligungen in der Folgezeit kassenmäßig abgedeckt sind.

Die Förderungsvorschriften Rettungswachen vom 28.04.1983 (SMBL. NRW 2129) werde ich aufgrund der geänderten Rechtslage in Kürze aufheben. Ungeachtet dessen empfehle ich, hinsichtlich des Raumbedarfs und der entsprechenden Berechnungsgrundlagen weiterhin so zu verfahren.

Bezüglich der Abnahme und Farbgebung von Krankenkraftwagen erfolgt in Kürze ein gesonderter Erlaß. Mit Hinweist auf die Vorschriften des § 3 Abs. 1 letzter Satz RettG mache ich schon jetzt darauf aufmerksam, daß die entsprechenden DIN-Regelungen und damit meine Farbgebungserlasse weiterhin Gültigkeit haben werden (s. u.a. Fußnote 5 zu Nr. 3.6.1 der DIN 75 080 Teil 1).

(Erlaß vom 06.01.1999 - III C 62631)

Az.: I 144-50

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