Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 98/2011 vom 16.12.2010

Resolution zum KrWG-Entwurf und Bioabfallerfassung

Zahlreiche Städte und Gemeinden haben der Geschäftsstelle zwischenzeitlich mit geteilt, dass sie die von den kommunalen Spitzenverbänden auf der Bundesebene erarbeitete Resolution zum Referenten-Entwurf zur Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (Stand: 6.8.2010) beschlossen haben oder alternativ hierzu einen Brief an den örtlichen Bundestags-Abgeordneten und/oder den Landesumweltminister verfasst haben. Es ist jedenfalls zum Ausdruck gebracht haben, dass durch den Referenten-Entwurf nicht nur eine ernsthafte Gefährdung der verlässlichen, jederzeit verfügbaren kommunalen Abfallentsorgung ernsthaft zu befürchten ist, sondern sich gleichfalls ein weiterer Anstieg der Abfallgebühren einstellen wird, wenn den Städten und Gemeinden erlösträchtige Abfälle zur Verwertung durch dauerhafte gewerbliche Sammlungen entzogen werden. Denn die Erlöse werden von den Städte und Gemeinden dazu verwendet, die Kosten der Abfallentsorgung teilweise zu decken und damit den Gebührenbedarf zu vermindern, was für die Stabilität der Abfallgebühren unverzichtbar ist.

Ebenso wird klarstellend durch die Geschäftsstelle des StGB NRW nochmals darauf hingewiesen, dass sich die kommunalen Spitzenverbände auf der Bundesebene und ebenso der Städte- und Gemeindebund NRW nicht gegen eine flächendeckende Bioabfallerfassung ausgesprochen haben. Die flächendeckende, getrennte Sammlung von Bioabfällen wird durch die kommunalen Spitzenverbände auf der Bundesebene, aber auch durch den Städte- und Gemeindebund NRW in keiner Weise Frage gestellt (siehe auch die Stellungnahme der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände vom 17.09.2010). Schließlich findet seit ca. 15 Jahren in vielen Städten und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen eine getrennte Bioabfallerfassung und —verwertung statt. Dabei soll es auch bleiben.

Dennoch darf nicht verkannt werden, dass eine flächendeckende Sammlung von Bioabfällen nicht dahin missverstanden werden darf, dass künftig jeder Grundstückseigentümer gezwungen wird, eine Biotonne in Benutzung nehmen zu müssen. Dieses ist von der abfallrechtlichen Rechtsprechung in den letzten 15 Jahren auch nicht akzeptiert worden, weil immer für den privaten Abfallbesitzer/-erzeuger die Möglichkeit offen gehalten werden muss, Bioabfälle ganz oder teilweise durch Eigenkompostierung selbst zu verwerten.

Schließlich ist in § 13 Abs. 1 Satz 1 Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) seit dem 7.10.1996 (Inkrafttreten des KrW-/AbfG) vorgesehen, dass keine Abfallüberlassungspflicht besteht, wenn der private Haushalt eine ordnungsgemäße, schadlose und persönliche Verwertung von Bioabfällen durchführt. Auch der Gesetzentwurf des Bundesumweltministeriums vom 06.08.2010 ändert an dieser Möglichkeit der Eigenkompostierung nichts. Auch die Eigenkompostierung ist damit seit jeher ein Baustein der flächendeckenden Bioabfallerfassung und —verwertung.

Im Übrigen werden die Städte und Gemeinden auch weiterhin an der Bioabfallerfassung und —verwertung festhalten. Hierzu dient auch die in § 9 Abs. 2 Satz 5 und Satz 7 Landesabfallgesetz NRW vorgesehene Möglichkeit, die Kosten für die Bioabfallerfassung und -verwertung über die Abfallgebühr, bezogen auf das Restmüllgefäß, quer zu finanzieren. Diese Regelung, die seit dem 01.01.1999 in Nordrhein-Westfalen gilt, hat erfreulicherweise dazu geführt, dass auch Eigenkompostierer vielfach gleichzeitig eine Biotonne in Benutzung nehmen, um schwer kompostierbare Bioabfälle (wie z. B. Rasenschnitt) über die Biotonne zu entsorgen.

Es geht deshalb in erster Linie darum, auch weiterhin -  wie in den letzten 15 Jahren — unter der Regie der Städte, Gemeinden und Landkreise erfolgreich die kommunale Bioabfallerfassung und -verwertung befördern zu können, ohne sich wieder in endlosen Streitigkeiten mit den Grundstückseigentümern zu verzetteln oder den Bürgerinnen und Bürgern die Möglichkeit der Eigenkompostierung zu nehmen. Insoweit wird durch die Resolution lediglich deutlich gemacht, dass den Städten und Gemeinden genügend Freiraum gelassen werden muss, um die kommunale Bioabfallerfassung und -verwertung sachgerecht und qualitativ hochwertig unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse gezielt und nachhaltig voran zu bringen.

 

Az.: II/2 31-02 qu-qu

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