Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 347/2013 vom 06.05.2013

Renditen der Bundesnetzagentur für Gas- und Stromnetze

Der 3. Kartellsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf hat die von der Bundesnetzagentur getroffene Festlegung der Sätze, mit denen Gas- und Strom-Netzbetreiber für den Zeitraum von 2009 bis 2013 ihr in die Netzstruktur investiertes Eigenkapital rechnerisch verzinsen dürfen, bestätigt. Die Bundesnetzagentur habe eine gut vertretbare Bewertungsmethode und dabei angemessene Zinssätze gewählt.

Hintergrund

Die Bundesnetzagentur hatte mit Beschluss vom 7. Juli 2008 (Az.: BK4-08-068) einen als Netzkosten ansatzfähigen Zinssatz in Höhe von 9,29 % vor Steuern für Neuanlagen und von 7,56 % vor Steuern für Altanlagen festgelegt. Hiergegen hatten sich elf Gas- und Stromnetzbetreiber gewandt, da sie einen Satz von mehr als 11 % vor Steuern für angemessen hielten. Die Gasnetzbetreiber hatten zudem eingewandt, die Investitionsrisiken seien für sie größer als im Stromnetz, was durch einen entsprechend höheren Zinssatz berücksichtigt werden müsse.

Die Zinssätze werden von den Betreibern als Netzkosten veranschlagt, den Versorgern in Rechnung gestellt und von diesen schließlich an die Endverbraucher weitergegeben. Ihre Höhe hat daher mittelbar auch Auswirkungen auf den Strom- und Gaspreis, denn das Netzentgelt insgesamt macht für Haushaltskunden rund ein Fünftel dieser Preise aus.

Entscheidung

Das OLG Düsseldorf hat in mehreren Beschlüssen unter Berücksichtigung der Ergebnisse eines von ihm in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens entschieden, dass die Bundesnetzagentur eine gut vertretbare Bewertungsmethode gewählt hat und die ermittelten Zinssätze angemessen sind. Die Bundesnetzagentur hat die vom OLG bestätigte Berechnungsmethode auch für die neue Regulierungsperiode (Strom: 2014-18, Gas 2013-17) gewählt und dabei mit Rücksicht auf das allgemeine Zinsniveau etwas geringere Zinssätze festgelegt (Neuanlagen: 9,05 %, Altanlagen: 7,14 %). Hiergegen sind ebenfalls Beschwerden beim OLG eingegangen. Die Entscheidungen des OLG Düsseldorf (Az: VI-3 Kart 33/08(V) u.a.) sind noch nicht rechtskräftig. Die Beschwerdeführer können binnen eines Monats Rechtsbeschwerde zum BGH einlegen.

Az.: II/3 818-00

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