Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 742/2013 vom 24.10.2013

Regionalförderung in Deutschland

Nach der Einigung des Europäischen Rates mit dem Europäischen Parlament über den mehrjährigen Finanzrahmen erfolgte auch eine Einigung über die Verteilung der Mittel auf die Mitgliedstaaten. Demnach erhält Deutschland 17,1 Mrd. EUR für den Zeitraum von 2014 — 2020. Davon stehen ca. 8,5 Mrd. EUR für die Übergangsregionen und 7,6 Mrd. EUR für alle anderen Regionen zur Verfügung. 

Für die deutsche Gemeinschaftsaufgabe zur „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) gelten neben dem deutschen Koordinierungsrahmen auch die gemeinsamen Regelungen des EU-Vertrages. Im Rahmen der Notifizierung der GRW und vor dem Hintergrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs zum Flughafen Halle-Leipzig (Rs. C-288/11 P Errichtung von Flughafeninfrastruktur als wirtschaftliche Tätigkeit) hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWI) Gespräche mit der EU-Kommission über die Beihilfequalität von Infrastrukturförderung im Rahmen der GRW geführt. Die Frage ist für Städte und Gemeinden von besonderem Interesse, weil sie im Infrastrukturbereich eine Förderung der GRW in Anspruch nehmen können.  

Bisher hat Deutschland die Position vertreten, dass die GRW-Infrastrukturförderung keine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 des Vertrages über die Arbeitsweise der EU (AEUV) darstelle, zumindest aber mit dem Binnenmarkt vereinbar sei. Der Bund begründet seine Auffassung damit, dass  

  • die Infrastrukturförderung im öffentlichen Interesse erfolge,
  • sie zielgerichtet sei, weil sie direkt an einen Marktversagen ansetze,
  • den Handel und Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten nicht unangemessen beeinträchtige und
  • durch Regelungen auf der Träger-, Betreiber- und Nutzerebene sichergestellt werde, dass keine unangemessene Wirkung auf Handel und Wettbewerb im Binnenmarkt ausgeübt werde.  

Die EU-Kommission hat verdeutlicht, dass sie auf der Nutzerebene stets Beihilfeelemente sehe, wenn etwaige Nutzungsgebühren unter-halb eines marktüblichen Entgeltes liegen. Für verschiedene Infrastrukturfördertatbestände ergibt sich daraus folgendes: 

  1. Bei der Anbindung von Gewerbegebieten sind Zahlungen für öffentlich gewidmete Infrastrukturen (Straße) unproblematisch. 
     
  2. Bei der Anbindung durch Schienen und der Anbindung von kommunalen Häfen gibt es auf der Betreiberebene durchaus Beihilfeelemente. Auf der Nutzerebene liegen nur dann keine Beihilfen vor, wenn die fälligen Nutzergebühren dem Marktpreis entsprechen bzw. dem Vollkostenansatz genügen. 
     
  3. Im Bereich der Wasserversorgungs- und —verteilungsanlagen gibt es wegen des Gebietsmonopols keine Beihilfeproblematik. Auf Nutzerebene kann eine Beihilfe bei einer Gebühr unterhalb des Marktpreises vorliegen. 
     
  4. Bei Energieversorgungsleitungen wird eine potenzielle Beihilfe auf der Betreiberebene (Energieversorger, Netzbetreiber) gesehen. Auf der Nutzerebene ist eine Beihilfe ebenfalls nur bei der Geltung von Marktpreisen entsprechend Vollkostenansatz ausgeschlossen. 
     
  5. Bei Abwasseranlagen gibt es wie bei Wasseranlagen wegen des Gebietsmonopols keine Beihilfeproblematik. Auf der Nutzerebene gilt für Gebühren das zu Ziffer 3 Gesagte.
     
  6. Die EU-Kommission sieht bei der Infrastrukturförderung von Abfallanlagen eine Beihilfe als gegeben an. 
     
  7. Im Bereich des Tourismus ist die Förderung von öffentlich gewidmeten Infrastrukturen (Promenaden, Wanderwege, Radwege) unproblematisch. Hingegen sind potentielle Beihilfefragen bei allen Anlagen, die gegen Entgelt genutzt werden können (Multifunktionshallen, Wellnessbäder, Museen etc.), zu klären. 
     
  8. Die Förderung von Gewerbezentren ist vor allem auf der Nutzerebene unter Beihilfegesichtspunkten zu prüfen. Hier ist auch eine Förderung auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung zweifelhaft, weil die adäquaten Marktmieten nur schwer ermittelt werden könnten. Zudem muss ein Marktversagen nachgewiesen werden.

Az.: III 450-75

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