Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 447/2000 vom 05.08.2000

Regenwassernutzung und Abwassergebühr

Die Geschäftsstelle weist unter Bezugnahme auf die Mitt.NWStGB 1999 Nr. 695 , S. 396 zur Thematik Regenwassernutzung und Abwassergebühr auf folgendes hin:

Wird auf einem Grundstück eine Regenwassernutzungsanlage betrieben, so wird durch die Nutzung des Regenwassers als Brauchwasser (z.B. zur Toilettenspülung, zum Betrieb der Waschmaschine) das benutzte Regenwasser zum Schmutzwasser. Das so entstandene Schmutzwasser wird dem Schmutzwasserkanal oder dem Mischwasserkanal und damit der gemeindlichen Abwasseranlage zugeführt. Durch die Benutzung von Regenwasser als Brauchwasser wird deshalb ebenso Schmutzwasser verursacht, als wenn Frischwasser aus der öffentlichen Frischwasserversorgungsanlage oder einem privaten Brunnen auf einem Privatgrundstück durch die Benutzung zum Schmutzwasser wird.

Vor diesem Hintergrund müssen auch die Betreiber von Regenwassernutzungsanlagen für Regenwasser, das zum Schmutzwasser wird, Schmutzwassergebühren bezahlen. Hierzu wird an den Regenwasserauffangbehältern regelmäßig ein Wasserzähler installiert, um mit diesem Wasserzähler zu bestimmen, wieviel Regenwasser als Brauchwasser auf einem Grundstück genutzt worden ist und als Schmutzwasser der gemeindlichen Abwasseranlage zugeleitet wurde (sh. hierzu auch § 4 Abs. 2 und Abs. 4 der Mustersatzung des NWStGB über Abwassergebühren, Kanalanschlußbeiträge und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse, Stand: 01.09.1999). Diese Abrechnung muß erfolgen. Denn anderenfalls würden diejenigen Abwassergebührenschuldner, die ihr Frischwasser ausschließlich aus der öffentlichen Frischwasseranlage beziehen und nach dem Gebrauch der gemeindlichen Abwasseranlage als Schmutzwasser zuleiten, zusätzlich mit den Kosten belastet, die durch die Nutzung von Regenwasser als Brauchwasser entstehen. Diese zusätzliche Kostenbelastung wäre aber ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gebührengerechtigkeit (Art. 3 Abs. 1 GG) und das Äquivalenzprinzip in § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW, weil diejenigen, die ihr Frischwasser ausschließlich aus der öffentlichen Frischwasserversorgungsanlage beziehen, keine Regenwassernutzung betreiben und deshalb auch für die Kosten der Beseitigung des durch die Regenwassernutzung entstehenden Schmutzwassers nicht kostentragungspflichtig sind. Der Grundsatz der Gebührengerechtigkeit der aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitet wird und das in § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW verankerte Äquivalenzprinzip verlangen daher, daß auch die Betreiber von Regenwassernutzungsanlagen für das von ihnen durch die Regenwassernutzung erzeugte bzw. verursachte Schmutzwasser Schmutzwassergebühren bezahlen müssen. Im übrigen sind Gebührenverzichte unzulässig (vgl. hierzu auch Schulz in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblatt-Kommentar, § 6 Rz. 626 unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.10.1983 - 8 C 174.81 - KStZ 1984, S. 112 f).

Der Betreiber einer Regenwassernutzungsanlage hat deshalb zunächst lediglich den Vorteil, daß er weniger Frischwasser aus der öffentlichen Frischwasseranlage bezieht und deshalb weniger Frischwasserbezugsgebühren bezahlen muß. Daneben muß aber auch berücksichtigt werden, daß der gleiche Liter an Regenwasser der über die Regenwassernutzungsanlage zum Schmutzwasser wird nicht mehr als Regenwasser der gemeindlichen Abwasseranlage zugeleitet wird. Deshalb empfiehlt es sich, für die nachweisbar zum Schmutzwasser gemachten Regenwassermengen satzungsrechtlich einen verminderten Gebührensatz festzulegen bzw. satzungsrechtlich verankert einen Gebührenabschlag zu gewähren. Dies gilt auch für den einheitlichen Frischwassermaßstab ("Frischwasser = Abwasser") über den nicht nur die Kosten für die Schmutzwasserbeseitigung, sondern auch die Kosten für die Regenwasserbeseitigung abgerechnet werden.

Wenn beispielsweise in einer Abwassergebührensatzung ein einheitlicher Gebührensatz auf der Grundlage des Frischwassermaßstabes für den Vollanschluß (Schmutzwasser- und Regenwasserbeseitigung) und ein weiterer Gebührensatz lediglich für den Teilanschluß (Schmutzwasseranschluß) festgelegt worden ist, so kann für die über den Wasserzähler an der Regenwassernutzungsanlage nachweisbar gemessenen Mengen an Regenwasser, das zum Schmutzwasser geworden ist, nur der Gebührensatz für den Teilanschluß abgerechnet werden. Denn in diesem Gebührensatz sind dann keine Regenwasserbeseitigungskosten enthalten. Denkbar ist auch, daß die prozentualen Kostenanteile für die Schmutzwasserbeseitigung, die Straßenentwässerung und die Beseitigung von Regenwasser von Privatgrundstücken ermittelt werden und unter Berücksichtigung der Höhe des prozentualen Kostenanteils für die Regenwasserbeseitigung von Privatgrundstücken satzungsrechtlich ein Gebührenabschlag gewährt wird.

Selbstverständlich kann ein satzungsrechtlich verminderter Gebührensatz oder ein satzungsrechtlich verankerter Gebührenabschlag nur für diejenigen Regenwassermengen gewährt werden, die nachweisbar zum Schmutzwasser gemacht worden sind. Auch deshalb ist ein Wasserzähler an einer Regenwassernutzungsanlage erforderlich. Für die übrigen Regenwassermengen, die ungenutzt der gemeindlichen Abwasseranlage zugeführt werden, wird hingegen kein satzungsrechtlich verankerter Gebührenabschlag bzw. kein satzungsrechtlich verankerter verminderter Gebührensatz bei Anwendung des Frischwassermaßstabes gewährt.

Wird ein getrennter Gebührenmaßstab praktiziert, d.h. eine getrennte Gebühr für die Regenwasserbeseitigung erhoben, so empfiehlt es sich, entweder einen satzungsrechtlich geregelten Pauschalabschlag bei der Erhebung der getrennten Regenwassergebühr zu gewähren. Es ist aber auch denkbar - allerdings sehr verwaltungsaufwendig -, daß auf der Grundlage des Berechnungsregens festgestellt wird, wieviel Liter Regenwasser auf einen Quadratmeter bebaute/versiegelte Fläche im Jahr auffällt und über den Wasserzähler an der Regenwassernutzungsanlage gleichzeitig zu bestimmen, wieviel Liter Regenwasser durch Nutzung zum Schmutzwasser geworden ist. Dementsprechend kann dann ein Flächenabzug bei der Erhebung der getrennten Regenwassergebühr pro Quadratmeter bebaute/versiegelte Fläche gewährt werden. Beispielhaft und vereinfacht dargestellt bedeutet dies: Fällt auf einen Quadratmeter bebaute/befestigte Fläche die in die gemeindliche Abwasseranlage entwässern kann, ein Liter Regenwasser pro Jahr und beträgt die gesamte Fläche 100 qm und werden von diesen 100 Litern Regenwasser pro Jahr über die Einleitung in die Regenwassernutzungsanlage 50 Liter auf der Grundlage des Wasserzählers an der Regenwassernutzungsanlage durch Nutzung zum Schmutzwasser, so kann die bebaute/versiegelte Fläche von 100 qm um 50 % reduziert werden mit der Konsequenz, daß die getrennte Regenwassergebühr nur noch für 50 % der bebauten/versiegelten Fläche erhoben wird. Denn die übrigen 50 % werden im Rahmen der Regenwassernutzungsanlage zum Schmutzwasser und werden deshalb der gemeindlichen Abwasseranlage nicht mehr als Regenwasser zugeführt.

Insgesamt empfiehlt es sich, eine verminderte Gebühr bei einer Regenwassernutzung in bezug auf die Kosten der Regenwasserbeseitigung vorzunehmen, weil der gleiche Liter Regenwasser nicht zum Schmutzwasser wird und gleichzeitig als ursprüngliche Liter Regenwasser der gemeindlichen Abwasseranlage zugeführt wird. Insoweit ist es erforderlich, eine Doppelbelastung derjenigen Gebührenzahler zu vermeiden, die die Regenwassernutzung betreiben, d.h. Regenwasser zum Schmutzwasser machen.

Az.: II/2 24-21

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