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StGB NRW-Mitteilung 151/2005 vom 18.02.2005

Regelungsbereiche im Antidiskriminierungsgesetz

Einen Überblick über die gesamten Regelungsbereiche des Antidiskriminierungsgesetzes liefert folgende Tabelle mit Erläuterungen des BMJ:<o:p></O:P>
<o:p> </O:P>

Geschütztes Merkmal<o:p></O:P>Rasse oder ethnische Herkunft<o:p></O:P>Geschlecht<o:p></O:P>Religion oder Weltanschauung / Alter / Behinderung / Sexuelle Identität<o:p></O:P>
Richtlinie<o:p></O:P>Antirassismus-Richtlinie 2000/43/EG<o:p></O:P>Richtlinie zur Gleichstellung der Geschlechter vom 13. Dezember 2004 [Rats-Dok. 14438/04]<o:p></O:P>- Keine Vorgabe -<o:p></O:P>
Vorgaben der Richtlinie<o:p></O:P>1.  Zugang zu Bildung, Gesundheits- und Sozialleistungen <o:p></O:P>
2.  Zugang zu öffentlich angebotenen Gütern und Dienstleistungen <o:p></O:P>
3.  Keine Anwendung im privaten Nähebereich<o:p></O:P>
1.  Massengeschäfte beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen <o:p></O:P>
2.  privatrechtliche Versicherungen <o:p></O:P>
3.  Erlaubte Unterscheidung bei sachlichem Grund <o:p></O:P>
4.  Keine Anwendung im privaten Nähebereich<o:p></O:P>
- Keine Vorgabe -<o:p></O:P>
Umsetzung im allgemeinen Privatrecht<o:p></O:P>Zugang zu Bildung, Gesundheits- und Sozialleistungen sowie Zugang zu öffentlich angebotenen Gütern und Dienstleistungen auf der Grundlage zivilrechtlicher Schuldverhältnisse.<o:p></O:P>Massengeschäfte beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen sowie privatrechtliche Versicherungen auf der Grundlage zivilrechtlicher Schuldverhältnisse<o:p></O:P>
<o:p> </O:P><o:p> </O:P>Erlaubte Unterscheidung bei sachlichem Grund; Konkretisierung über Regelbeispiele<o:p></O:P>
<o:p> </O:P>Keine Anwendung im privaten Nähebereich<o:p></O:P>


<o:p> </O:P>
Das bedeutet: In den ethnischen Diskriminierungsschutz sind fast alle Verträge des Wirtschaftsverkehrs einbezogen. Dies gilt auch für die Vermietung von Wohnraum. Ausgenommen ist auch hier der private Nähebereich, also etwa dann, wenn Vermieter und Mieter oder ihre Angehörigen Wohnraum auf demselben Grundstück nutzen.

<o:p></O:P>

Im Hinblick auf Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter, sexuelle Identität) gilt der Diskriminierungsschutz für Massengeschäfte und für privatrechtliche Versicherungen. Unterscheidungen aus sachlichem Grund bleiben auch im Anwendungsbereich des Gesetzes zulässig. Massengeschäfte sind vor allem Verträge, die typischerweise in einer Vielzahl von Fällen zu vergleichbaren Bedingungen ohne Ansehen der Person abgeschlossen werden, oder bei denen das Ansehen einer Person eine untergeordnete Rolle spielt. Sie kommen also vor allem in der Konsumgüterwirtschaft und bei standardisierten Dienstleistungen vor. Kein Massengeschäft ist typischerweise die Einzelvermietung von Wohnraum oder die Vergabe eines Immobiliarkredits durch eine Bank, weil hier der Vertragspartner regelmäßig individuell nach vielfältigen Kriterien ausgewählt wird.<o:p></O:P>

Quelle: DStGB aktuell 0405 vom 28.01.2005<o:p></O:P>

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Az.: I/2 042-05-27

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