Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 428/1996 vom 05.09.1996

Regelungen zur Erhöhung der Kreisumlage verfassungsgemäß

Mit Urteil vom 13.8.1996 (VerfGH 23/94) hat der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen entschieden, daß § 56 Abs. 3 der neuen nordrhein-westfälischen Kreisordnung (KrO) bei verfassungskonformer Auslegung mit dem landesverfassungsgerichtlich garantierten Selbstverwaltungsrecht der Kreise vereinbar ist.

Nach § 56 Abs. 3 KrO darf der Kreis den Umlagesatz der Kreisumlage - seiner wichtigsten Einnahmequelle - nur erhöhen, wenn er alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, den Kreishaushalt auszugleichen. Die Erhöhung des Umlagesatzes muß von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden; sie kann dabei mit Auflagen und Bedingungen auf eine Rückführung des Umlagesatzes hinwirken.

Gegen diese Regelungen hatte der Kreis Olpe Verfassungsbeschwerde eingelegt: Sein Selbstverwaltungsrecht sei verletzt, da § 56 Abs. 3 KrO der staatlichen Aufsichtsbehörde die Möglichkeit einräume, in die Kreispolitik hineinzuregieren.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Verfassungsbeschwerde mit der Begründung zurückgewiesen, § 56 Abs. 3 KrO sei mit dem Selbstverwaltungsrecht der Kreise vereinbar; die Vorschrift sei allerdings verfassungskonform auszulegen und beschränke die Aufsicht auf eine bloße Rechtskontrolle. In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Präsident des Verfassungsgerichtshofes Dr. Bertrams u.a. aus: "Wo Ausgaben eingespart und damit Aufgaben nicht mehr, später oder anders als bisher wahrgenommen werden sollten, sei nach der grundlegenden Funktion der Selbstverwaltung "vor Ort" von dem dafür demokratisch gewählten Kreistag zu bestimmen. Er habe die Notwendigkeit der Aufgaben zu bewerten, auch mit Blick auf die Finanzlage der kreisangehörigen Gemeinden. Die Aufsichtsbehörde dürfe nicht über das Instrument einer Genehmigung auf die Aufgabenwahl und -erledigung zugreifen. Es sei nicht ihre Sache, vor einer Erhöhung des Umlagesatzes beispielsweise zu verlangen, den beabsichtigten Ausbau einer Kreisstraße zurückzustellen, auf den geplanten Neubau eines Schulgebäudes zu verzichten oder die freiwillig eingerichtete Kreismusikschule zu schließen. Der Kreis sei andererseits nicht gänzlich frei darin, welche Aufgaben er freiwillig übernehmen wolle. Die Aufsichtsbehörde könne eine Genehmigung etwa mit der Begründung versagen, die zu deckenden Aufgaben des Kreises beruhten zum Teil auf der Wahrnehmung der Aufgaben, die nicht solche des Kreises seien, etwa weil die Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden die Wahrnehmung der Aufgaben durch diese selbst ermögliche oder weil eine Aufgabe überhaupt keinen übergemeindlichen Bezug aufweise."

Az.: V/1-941-00

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