Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 149/2009 vom 16.02.2009

Regeln für das Abschleppen von Fahrrädern

Verkehrswidrig abgestellte Fahrräder dürfen nicht in jedem Falle entfernt werden. Voraussetzung ist zumindest, dass sie entweder als verkehrsbehindernd oder rettungs- und fluchtwegebehindernd abgestellt sind. Es kommt nun darauf an, eine Balance zwischen neuen Regelungen und einer zunehmenden Beschilderung zu finden.

Die Stadt Münster hatte Ende August 2007 ein Fahrrad entfernt, das aus ihrer Sicht verkehrsordnungswidrig in der Nähe des Bahnhofes abgestellt worden ist. Der Fahrzeughalter hielt dieses Verhalten für rechtswidrig und klagte gegen die Stadt. Das Verwaltungsgericht Münster hat daraufhin entschieden, dass die Stadt Münster nicht befugt war, das Fahrrad zu entfernen. Das Abstellen von Fahrrädern auf Gehwegen oder anderen, dem Fußgängerverkehr vorbehaltenen Verkehrsflächen, sei grundsätzlich zulässig. Allerdings sei es selbstverständlich möglich, gegen verkehrsordnungswidrig abgestellte Fahrräder vorzugehen. Dazu sei jedoch erforderlich, dass gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen werde. Dies sei der Fall, wenn andere Verkehrsteilnehmer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt werden. Auch ein Verstoß gegen brandschutzrechtliche Vorschriften durch Blockade von Flucht- und Rettungswegen rechtfertige die Entfernung eines Fahrrades. Im vorliegenden Fall habe es jedoch weder eine Verletzung der StVO, noch eine Verletzung brandschutzrechtlicher Vorschriften gegeben.

Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster hatte die Stadt einen Antrag zur Zulassung einer Berufung gestellt. Das OVG hat den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Das OVG hat sich der Entscheidung des Verwaltungsgerichts angeschlossen, indem es festgestellt hat, dass das Fahrrad im ruhenden Verkehr andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert habe. Darüber hinaus sei die Fläche, auf der das Fahrrad abgestellt wurde, nicht als Rettungs- oder Fluchtweg beschildert gewesen. Der Beschluss des OVG Münster trägt das Aktenzeichen 5 A 2239/08 und ist unanfechtbar.

In diesem Zusammenhang weisen wir auf die Empfehlung des Verkehrsgerichtstags 2009 in Goslar hin, gegebenenfalls neue Regelungen für den ruhenden Radverkehr in die StVO einzuführen. Auch für Fahrräder im ruhenden Verkehr gilt die StVO. Das Verwaltungsgericht in Münster hat ausgeführt, dass es grundsätzlich zulässig ist, auch gegen Fahrräder vorzugehen, die verkehrsordnungswidrig abgestellt sind. Städten und Gemeinden ist daher zu empfehlen, an Stellen, die im besonderen Maße durch ruhenden Radverkehr gekennzeichnet sind, die Möglichkeit zur Anordnung von Halteverboten zur Regelung des ruhenden Radverkehrs zu nutzen. Bei der Anordnung entsprechender Verkehrszeichen wird es vor allem darauf ankommen, auf die Sicherheit und Flüssigkeit des (Fußgänger) Verkehrs abzuheben.

Az.: III 642-39

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