Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 643/2005 vom 27.07.2005

Reform des ÖPNV

Die Neufassung der europäischen Nahverkehrsverordnung hat den drei kommunalen Spitzenverbänden auf Bundesebene Anlass gegeben, eine Bundesarbeitsgemeinschaft der kommunalen ÖPNV-Aufgabenträger in der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände zu gründen. Die BAG hat nun Vorschläge zur Reform des ÖPNV vorgelegt, die zunächst eine klare Aufgaben- und Verantwortungsteilung zwischen den Akteuren im ÖPNV vorsehen. Im Einzelnen hält die BAG fest:

„Hierzu ist es sinnvoll, Aufgabenträgerverantwortung und unternehmerische Verkehrsdurchführung zu trennen. Die Regieaufgaben der Bestellerebene sind von den Aufgaben der Erstellerebene zu entflechten. Bei einigen Regieaufgaben müssen die Kommunen entscheiden, ob sie diese als Aufgabenträger wahrnehmen oder der Erstellerebene zuordnen wollen.

Die Aufgabenträger sind dem Gemeinwohl verpflichtet. Ihnen obliegt es, den Rahmen des ÖPNV-Angebots auszugestalten. Ihre Aufgaben nehmen sie durch Planung, Organisation und Bestellung oder Durchführung wahr. Sie erstellen die Nahverkehrspläne und legen die ausreichende Verkehrsbedienung fest. Hierzu ist die Aufgaben- und Finanzierungsverantwortung bei den Aufgabenträgern zusammenzuführen.

Verkehrsunternehmen übernehmen in diesem Rahmen die eigenverantwortliche Leistungserstellung und erfüllen die vom Aufgabenträger festgelegten Gemeinwohlverpflichtungen. Sie sind dem wirtschaftlichen Ergebnis des Unternehmens verpflichtet. Entscheiden sich die Aufgabenträger für die Leistungserstellung durch ein eigenes Unternehmen, ist sicherzustellen, dass die Definition der Leistungserstellung sowie die Kontrolle (hoheitliche Rolle) bei den Aufgabenträgern bzw. den Kommunen liegt und nicht auf Unternehmensebene verantwortet wird.“

Nach Auffassung der BAG ÖPNV sollen sich die Aufsichtsbehörden zukünftig auf Rechtsaufsicht und Gefahrenabwehr konzentrieren. Den Aufgabenträgern soll als Verantwortlichen für die ausreichende Daseinsvorsorge die verbindliche Entscheidung über den Umfang der Verkehrsbedienung und deren Finanzierung zukommen. Die bisherige Erteilung von Linienverkehrsgenehmigungen durch die Genehmigungsbehörde, für deren finanzielle Folgen sie nicht aufkommt, ist danach entbehrlich. Die Aufgabenträger sollen auch die Aufgabe der Genehmigungserteilung übernehmen.

Im Übrigen setzt sich die BAG ÖPNV dafür ein, für alle Marktteilnehmer einen diskriminierungsfreien Zugang zur ÖPNV-Infrastrukur zu gewährleisten und die Aufgaben- und die Ausgabenverantwortung bei den Aufgabenträgern zusammenzuführen. Hierzu sind nach Auffassung der BAG sämtliche Förderinstrumente und Mittel des Bundes und der Länder zu konzentrieren. Die konkrete Finanzierungspraxis soll in die Hände der Aufgabenträger gegeben werden, die dann die Finanzierung nach den örtlichen Bedüfnissen gestalten.

Schließlich hält die BAG fest, dass die Mittel, die dem System ÖPNV aus dem sog. steuerlichen Querverbund zur Verfügung stehen, auch zukünftig erhalten bleiben müssen. Die von Bund und Ländern zur Finanzierung des ÖPNV aufgebrachten Mittel sollen in der Höhe langfristig festgeschrieben und dynamisiert werden.

Az.: III 441 - 53

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