Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation

StGB NRW-Mitteilung 475/1996 vom 05.10.1996

Reform des öffentlichen Dienstrechtes

Voraussetzungslose Antragsteilzeit und Auswirkung der Inanspruchnahme von Freistellungen auf die Versorgung

Im Hinblick darauf, daß der vom Bundestag am 27.06.1996 verabschiedete und dem Bundesrat zugeleitete Entwurf eines Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vorsieht, daß bestimmte Änderungen bereits am 01.08.1996 in Kraft treten sollen, hat das Innenministerium der Geschäftsstelle einen Runderlaß in vorgenannter Angelegenheit mit der Bitte um Unterrichtung der Mitglieder zugeleitet. Der Runderlaß der im Einvernehmen mit dem Finanzministerium ergangen ist (Runderlaß vom 19.07.1996 - II A 1-1.00.01 - 77/96) hat folgenden Wortlaut:

"I. Voraussetzungslose Antragsteilzeit

§ 44 a BRRG wird folgende Fassung erhalten:

"(1) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden kann, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Dem Antrag nach Abs. 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte sich verpflichtet, während des Bewilligungszeitraums außerhalb des Beamtenverhältnisses berufliche Verpflichtungen nur in dem Umfang einzugehen, in dem nach § 42 BRRG den vollzeitbeschäftigten Beamten die Ausübung von Nebentätigkeiten gestattet ist. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, soweit dies mit dem Beamtenverhältnis vereinbar ist. § 42 Abs. 2 Satz 3 BRRG gilt mit der Maßgabe, daß von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Rücksicht auf die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung auszugehen ist. Wird die Verpflichtung nach Satz 1 schuldhaft verletzt, soll die Bewilligung widerrufen werden.

(3) Die zuständige Dienstbehörde kann auch nachträglich die Dauer der Teilzeitbeschäftigung beschränken oder den Umfang der zu leistenden Arbeitszeit erhöhen, soweit zwingende dienstliche Belange dies erfordern. Sie soll eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Beamten die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen."

Durch diese Änderung werden die bisherigen Tatbestände der Teilzeitbeschäftigung aus arbeitsmarktpolitischen Gründen nach §§ 44 a und 44 b BRRG (78 b und 78 c LBG) überflüssig, die daher entfallen.

Es ist davon auszugehen, daß der Bundesrat das Reformgesetz in diesem Punkt nicht streitig stellen wird und daß der Landesgesetzgeber von dieser neuen rahmenrechtlichen Möglichkeit in vollem Umfang Gebrauch machen wird. Die entsprechende Anpassung des LBG wird voraussichtlich mit rückwirkender Kraft zu diesem Zeitpunkt beschlossen werden.

Es bestehen daher keine Bedenken, Anträgen im Vorgriff auf die zu erwartenden landesgesetzlichen Regelungen bereits zum 01.08.1996 zu entsprechen."

Az.: I-040-00

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