Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 91/2007 vom 02.01.2007

Reform des Gemeinnützigkeitsrechts

Mit der angekündigten Reform des Gemeinnützigkeitsrechts soll der Zusammenhalt in der Gesellschaft gefördert und die Vorgabe des Koalitionsvertrags umgesetzt werden. Danach will die schwarz-rote Koalition das Ehrenamt stärken. Das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements soll Anfang des Jahres rückwirkend zum 1. Januar 2007 verabschiedet werden. Insgesamt hat das Programm ein Volumen von rund 400 Mio. Euro. Es umfasst nach Angaben des Finanzministeriums steuerliche Erleichterungen für ehrenamtlich tätige und gemeinnützige Organisationen. Im Einzelnen sieht der Plan des Finanzministeriums Folgendes vor:

Die Übungsleiterpauschale soll auf 2.100 Euro im Jahr erhöht werden. Zurzeit beträgt diese für Übungsleiter und Betreuer 1.848 Euro im Jahr.

Der Spendenabzug soll einheitlich auf 20 Prozent erhöht werden, zurzeit variiert je nach Spendenzweck zwischen fünf und zehn Prozent.

Die Steuerfreigrenze für die wirtschaftliche Betätigung von Vereinen soll von 30.678 Euro auf 35.000 Euro angehoben werden. Der Höchstbetrag für die Ausstattung von Stiftungen soll von 307.000 Euro auf 750.000 angehoben werden. Außerdem soll es einen verbesserten Sonderausgabenabzug für Mitgliedsbeiträge an Kulturfördervereine geben. Des Weiteren soll die zeitliche Begrenzung des Vor- und Rücktrags beim Abzug von Großspenden abgeschafft werden, dafür soll ein zeitlich unbegrenzter Spendenvortrag eingeführt werden.

Der Prozentsatz, mit dem pauschal für unrichtige Zuwendungsbestätigungen und fehlverwendete Zuwendungen zu haften ist, wird von 40 Prozent auf 30 Prozent der Zuwendungen abgesenkt. Es soll im Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht eine bessere Abstimmung der förderungswürdigen Zwecke erfolgen sowie ein Bürokratieabbau im Spendenrecht.

Schließlich soll eine Ehrensamtspauschale von 300 Euro im Jahr für bürgerschaftlich Engagierte im Sozialbereich eingeführt werden.

Damit wird nun deutlich, dass entgegengesetzt dem im Herbst letzten Jahres vorgelegten Gutachten des wissenschaftlichen Beirates nun eine wesentlich andere Richtung bei der Reform des Gemeinnützigkeitsrechts eingeschlagen wird, die von Stiftungs- und anderen gemeinnützigen Organisationen sehr begrüßt wird. Der wissenschaftliche Beirat hatte noch gefordert, vor allem die Gemeinnützigkeit der Wohlfahrtsverbände zu prüfen, da diese ihre Dienste in steuerbegünstigter Konkurrenz zur Privaten und oft ineffizient anböten.

Az.: IV/1 921-10

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