Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 585/2005 vom 29.06.2005

Reform des Europäischen Beihilferechts

Die Kommission hat zur Reform des Beihilferechts einen Aktionsplan vorgelegt. Sie hat diesen im Internet unter europa.eu.int/comm/competition/state_aid/others/action_plan/ als Konsultationspapier hinterlegt. Dieses Papier trägt den Titel „Aktionsplan Staatliche Beihilfen - Weniger und besser ausgerichtete staatliche Beihilfe – Roadmap zur Reform des Beihilferechts 2005-2009“.

Die Europäische Kommission sieht im Wesentlichen drei Herausforderungen für ihre Beihilfepolitik: die auf Wachstum und Arbeitsplätze ausgerichtete überarbeitete Lissabon-Strategie, die Erweiterung der EU im Jahr 2004 auf 25 Mitglieder und die zunehmende Unübersichtlichkeit des bisherigen Beihilferechts. Auf diese Herausforderungen möchte sie mit einem Reformpaket reagieren, das auf folgenden Grundlagen aufgebaut ist: weniger und besser ausgerichtete staatliche Beihilfen, einen stärker wirtschaftsorientierten Ansatz bei der Beihilfenkontrolle, effizientere Verfahren, größere Berechenbarkeit und Transparenz sowie eine geteilte Verantwortung zwischen Kommission und Mitgliedstaaten.

Unter den Überschriften „Konzentration auf das Wesentliche“ und „Moderne Behilfeverfahren und –praktiken“ stellt sie in ihrem Konsultationspapier die einzelnen angedachten Schritte des Reformpakets vor. Aus Sicht der Städte und Gemeinden ist dabei auf folgende Punkte hinzuweisen:

- Zukünftig sollen staatliche Beihilfen stärker auf Innovation sowie Forschung und Entwicklung im Dienste der Wissensgesellschaft ausgerichtet werden. So soll noch in diesem Jahr eine Mitteilung zu staatlichen Beihilfen und Innovation herausgegeben werden. Besondere Aufmerksamkeit soll dabei den kleinen und mittleren Unternehmen, so genannten Clustern und Technologiezentren geschenkt werden.

- Die EU-Kommission wiederholt ihre Ankündigung, möglichst noch vor der Sommerpause eine Entscheidung sowie Leitlinien anzunehmen, in denen dargelegt wird, unter welchen Voraussetzungen Ausgleichzahlung für öffentliche Dienstleistungen, die eine staatliche Beihilfe darstellen, mit dem EG-Vertrag vereinbar sind. Dies betrifft insbesondere die Daseinsvorsorgeleistungen der Städte und Gemeinden. Mit Blick auf diese lokalen Dienstleistungen plant die Kommission eine Freistellung von der Anmeldepflicht für alle Ausgleichzahlungen geringeren Umfangs. Außerdem sollen für Krankenhäuser und für den sozialen Wohnungsbau besondere Bedingungen gelten.

- Geplant ist darüber hinaus eine allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung. Im Interesse einer effizienteren Beihilfenkontrolle und zur Erleichterung der Vergabe von Beihilfen, die eindeutig mit dem EG-Vertrag vereinbar sind, werden durch diese Verordnung bestimmte Beihilfekategorien von der Anmeldepflicht freigestellt. Die Beihilfepolitik soll dadurch auf die wettbewerbschädlichsten Beihilfearten konzentriert werden. Außerdem soll die Obergrenze für so genannte De-minimis-Beihilfen, die von den Mitgliedstaaten ohne weitere Auflagen vergeben werden können, erhöht werden. Die Grenze liegt bisher bei 100.000 € in drei Jahren.

- Hinsichtlich zukünftiger Regionalbeihilfen wird die Kommission prüfen, ob die horizontalen Ziele weiterhin mit regional abgestuften Zuschlägen bei der Förderintensität versehen werden sollen. Ein Abbau könnte zur Verringerung des Fördergefälles beitragen. Die Kommission kündigt jedoch auch an, den Umfang der Beihilfegewährung außerhalb der sog. Ziel 1 Gebiete im Grundsatz und die Eignung von Beihilfearten nach Unternehmensarten zu überprüfen.

- Die Kommission möchte außerdem prüfen, ob sie durch Leitlinien die Anwendung des Beihilferechts auf die Finanzierung von Infrastruktureinrichtungen im Bereich Verkehr, Energie und Information und Kommunikation klarstellen muss. Dabei hat sie insbesondere PPP-Projekte im Auge.

- Durch berechenbarere Fristen, eine übersichtlichere Gliederung des Verfahrens und eine bessere Information soll das Beihilfekontrollverfahren gestrafft werden.

- Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, ihre Rolle bei der Beihilfenkontrolle stärker wahrzunehmen. Dies bezieht sich zunächst auf die zuständigen Behörden und damit auch auf die Städte und Gemeinden, die verstärkt darauf achten sollen, dass die Kriterien, die zu einer Freistellung führen, auch tatsächlich eingehalten werden. Angesprochen sind aber auch die nationalen Gerichte, soweit sie das Europäische Beihilferecht direkt anwenden können.

Az.: III 450 - 70

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