Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 868/2003 vom 10.11.2003

Reform des Betreuungsrechts

Die Landesarbeitsgemeinschaft der Öffentlichen und Freien Wohlfahrtspflege NRW hat sich in ihrer Mitgliederversammlung am 13.10.2003 in Düsseldorf eingehend mit den Vorschlägen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Betreuungsrecht" der Konferenz der Justizministerinnen und –minister zur Reform des Betreuungsrechts auseinandergesetzt. Angesichts der deutlich zunehmenden Anzahl an Betreuungsfällen sowie zur Sicherstellung einer sachgerechten Qualität der Betreuungen unterstützen die der LAGÖF NRW angeschlossenen Verbände eine zeitnahe Reform des Betreuungsrechts.
Bei Durchsicht der Reformvorschläge ist allerdings festzustellen, dass die Überlegungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe vor allem zu einer finanziellen Entlastung der Justizhaushalte führen, indem Aufgaben auf die Kommunen und auf die anerkannten Betreuungsvereine verlagert werden, ohne dass angemessen konkretisierte Vorschläge für einen adäquaten Ausgleich der finanziellen Mehraufwendungen - sowohl bei den Kommunen als auch bei den Betreuungsvereinen – vorgestellt werden.
Grundsätzlich unterstützen die Verbände der Öffentlichen und Freien Wohlfahrtspflege die mit den Reformvorschlägen verfolgte Vereinfachung des bestehenden Vergütungssystems. Die bislang zur Diskussion stehenden Vergütungspauschalen für Betreuungsvereine und die privat gewerblich tätigen für Berufsbetreuer sowie die drastische Reduzierung der Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer sind aus Sicht der LAGÖF NRW völlig indiskutabel. Zum Einen werden durch die zu niedrigen Sätze der Vergütungspauschale die wirtschaftliche Existenzgrundlage der Betreuungsvereine und das finanzielle Auskommen der Berufsbetreuer massiv gefährdet, was letztlich zu einer Qualitätsminderung führen kann, weil ein Ausgleich durch die Übernahme von zusätzlichen Betreuungsfällen gesucht wird. Zum anderen wird durch die Reduzierung der Aufwandsentschädigung der Anreiz für ehrenamtliche Betreuer, sich zu engagieren, deutlich eingeschränkt.
Durch den Verlust an ehrenamtlichem Engagement würden den Kommunen, die zum Ausfüllen entstehender Versorgungslücken verpflichtet sind, zusätzliche Belastungen auferlegt. Vor allem aber würde auch die Arbeit der Betreuungsvereine spürbar beeinträchtigt. Angesichts der drohenden Schließung vieler Betreuungsvereine auf Grund nicht mehr zureichender Finanzierbarkeit ihrer Arbeit müssen die Kommunen auch hier mit zusätzlichen Belastungen rechnen. Eine Reform des Betreuungsrechts muss erreichen, dass vor allem die Betreuungsvereine in ihrer Funktion und Aufgabe im Gemeinwesen gestärkt werden und den privat gewerblichen Betreuern eine auskömmliche Existenzgrundlage gesichert ist.

Az.: III 911

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