Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 458/2001 vom 05.08.2001

Reform der überörtlichen Gemeindeprüfung

Das Innenministerium hat der Geschäftsstelle einen Gesetzentwurf zur Errichtung einer Gemeindeprüfungsanstalt zugeleitet. Er orientiert sich fast vollständig an den vom Verband aufgestellten Eckpunkten und Forderungen:

- Errichtung einer zentralen kommunalbestimmten Gemeindeprüfungsanstalt

- Freiheit von staatlichen Vorgaben an die Prüfungstätigkeit

- Gewährleistung einheitlicher Ziele, Methoden und Maßstäbe der Prüfung

- Neubestimmung der Funktion der überörtlichen Prüfung, mit der die Beratung (auf Antrag) in Wirtschaftlichkeits- und Organisationsfragen gleichberechtigt neben der traditionellen Rechtmäßigkeits- und Ordnungsprüfung steht.

- Die Gemeindeprüfungsanstalt handelt in eigener Verantwortung mit den Organen Präsident und Verwaltungsrat, der aus einem Vertreter des Innenministeriums und 9 ehrenamtlichen Vertretern besteht. Die Sitze der ehrenamtlichen Mitglieder im Verwaltungsrat werden zu je einem Drittel mit Vertretern der Mitglieder des Städtetages, des Städte- und Gemeindebundes und des Landkreistages besetzt.

- Die Gemeindeprüfungsanstalt hat ihren Sitz in Düsseldorf und kann Zweigstellen errichten und deren Zuständigkeit regeln.

- Die Gemeindeprüfungsanstalt besitzt Dienstherrnfähigkeit; Präsident und Stellvertreter werden vom Innenministerium in Einvernehmen (völlige Willensübereinstimmung) mit dem Verwaltungsrat ernannt.

Die Geschäftsstelle hat in einem Schreiben an das Innenministerium den Gesetzentwurf vollinhaltlich begrüßt und ihre Unterstützung zugesichert. Einziger strittiger Punkt ist die Frage, in welchem Umfange das Land sich an der Finanzierung der Anstalt beteiligt. Die Geschäftsstelle ist der Auffassung, daß das bisher unterschiedliche Finanzierungsverhalten des Landes beendet werden muß. Während die Kreise und kreisfreien Städte durch die staatliche Bezirksregierung (kostenfrei) geprüft worden sind, haben die kreisangehörigen Städte und Gemeinden die entsprechenden Kosten über die Kreisumlage selbst finanziert. Bei der Systemumstellung, wie sie nun vorgesehen ist, muß dieser Zustand beendet werden und das Land sollte nun alle Finanzierungskosten entsprechend dem staatlichen Aufgabencharakter tragen.

Az.: IV-951-01/2

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