Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 134/2002 vom 05.03.2002

Reform der Grundsteuer

Wir hatten mehrfach über die Notwendigkeit und die kontroversen Ziele einer Reform der Grundsteuer berichtet (vgl. Nr. 357 und 359 vom 05.07.2000). Die kommunalen Spitzenverbände haben immer die Meinung vertreten, daß auch zukünftig die Bewertung der grundsteuerpflichtigen Immobilien durch die Finanzverwaltung durchgeführt werden muß. Hierfür hat sich das Präsidium des NWStGB in seiner 142. Sitzung am 17. Mai 2000 einstimmig ausgesprochen.

Wie berichtet, vgl. Mitteilungsnotiz Nr. 359, hat die Finanzministerkonferenz sich der Forderung der kommunalen Spitzenverbände angeschlossen und einen Gesetzentwurf grundsätzlich akzeptiert, den eine von ihr eingesetzte Arbeitsgruppe erarbeitet hatte. Er enthält allerdings gleichzeitig eine Öffnungsklausel, wonach die Zuständigkeit durch den Landesgesetzgeber auf die Kommunen übertragen werden kann. Ausgehend hiervon haben die Länder Bayern und Hessen einen konkreten Gesetzentwurf zur "Rückholung der Gesetzgebungskompetenz bei der Grundsteuer für die Länder" vorgelegt (s. BR-Drs. 306/01 vom 17.04.2001). Danach soll es künftig – als Alternative zur bundesgesetzlichen Neuregelung der Grundsteuer – eine bundesgesetzliche Öffnungsklausel für eine ländereigene Gesetzgebung bei der Grundsteuer geben.

Obwohl die Anwendung der Einheitswerte für die Vermögenssteuer, die Erbschafts- und die Schenkungssteuer durch das Bundesverfassungsgericht bereits 1995 für verfassungswidrig erklärt worden sind, gibt es derzeit keine Anhaltspunkte, wonach eine notwendige Grundsteuerreform noch in dieser Legislaturperiode des Bundestages verabschiedet wird. Der Gesetzentwurf der Länder Bayern und Hessen ruht im Finanzausschuß des Bundesrates und dürfte in diesem Jahr nicht abschließend diskutiert werden. Wir gehen davon aus, daß die Problematik einer Reform der Grundsteuer erst im Frühjahr des nächsten Jahres wieder aufgegriffen und neu diskutiert wird, mit welchen Vorzeichen und mit welchen Zielen ist derzeit noch ungewiß.

Az.: IV-931-02

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