Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 359/2000 vom 05.07.2000

Reform der Grundsteuer

Die Finanzministerkonferenz hat sich in ihrer Sitzung am 04. Mai 2000 mit der Reform der Grundsteuer befaßt und hierbei einem von einer Arbeitsgruppe der Finanzministerkonferenz erarbeiteten Gesetzentwurf grundsätzlich zugestimmt. Dieser Gesetzentwurf enthält sowohl verfahrensrechtliche als auch materiell - steuerrechtliche Regelungsvorschläge.

Hinsichtlich des Verfahrens sieht der Gesetzentwurf vor, daß die Bewertung der grundsteuerpflichtigen Immobilien weiterhin durch die Finanzverwaltung durchgeführt werden soll. Er enthält allerdings eine Öffnungsklausel, wonach die Zuständigkeit durch den Landesgesetzgeber auf die Kommunen übertragen werden kann
(§ 26 GrdStG).

Materiell sieht der Gesetzentwurf folgendes vor:

- Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer soll die Kombination von Boden- und Gebäudewert sein, die durch einen sog. Grundsteuerwert ausgedrückt wird. Diese beiden Teile des Grundsteuerwerts sollen zum einen durch die Multiplikation des für das Grundstück geltenden Bodenrichtwertes mit der Grundstücksfläche und zum anderen durch die Multiplikation der Wohn-/Nutzfläche des Gebäudes mit einem pauschalierten Gebäudewert ermittelt werden (§§ 166ff BewG).

- Die Bodenrichtwerte sollen nach dem Verfahren des § 196 BauGB durch die Gutachterausschüsse festgestellt werden. Darauf basierend soll das Gemeindegebiet in Wertzonen eingeteilt werden, innerhalb derer die individuellen Bodenwerte der einzelnen Grundstücke nicht um mehr aus 25% vom Richtwert abweichen dürfen. Die einzelnen Grundstücke wiederum sollen nicht jeweils individuell bewertet, sondern den von auf diese Weise gebildeten Bodenwertzonen zugeordnet werden.

- Bei unbebauten Grundstücken soll der jeweilige Zonen-Bodenwert mit 100%, bei bebauten Grundstücken mit 70% veranschlagt werden. Der pauschalierte Gebäudewert soll grundsätzlich 1000 Euro pro qm Wohn-/Nutzfläche betragen, für bestimmte Gebäudearten sind abweichende Werte vorgesehen. Im übrigen soll ein auf 50% des Ursprungswertes begrenzter Altersabschlag von 1% p.A. erfolgen.

Das Präsidium des NWStGB hat hierzu in seiner 142. Sitzung am 17. Mai 2000

in Düsseldorf folgendes beschlossen:

1. Das Präsidium fordert, auch in Zukunft die Zuständigkeit für die Bewertung der grundsteuerpflichtigen Immobilien bei der Finanzverwaltung zu belassen.

2. Sollte es dennoch zu einer Verlagerung der Bewertungszuständigkeit auf die kommunale Ebene kommen, so kann hinsichtlich des zukünftigen Bewertungsverfahrens der Gesetzentwurf der Finanzministerkonferenz eine erste Diskussionsgrundlage sein. Er sollte allerdings im Sinne des "Kompromißmodells" dahin modifiziert werden, daß die Städte und Gemeinden auf der Grundlage der Bodenrichtwerte die für die Besteuerung maßgeblichen Grundsteuerzahlen durch Satzung selbst festlegen.

Az.: IV 931-02

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