Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 451/2008 vom 07.07.2008

Reform der Grundsteuer

Als Folge der BFH-Entscheidung vom 24.10.2007, wonach ein Grundsteuererlass auch bei strukturellem Leerstand in Frage kommt (II R 4/05), hat die Zahl der Erlassanträge massiv zugenommen und zu einem erheblichen Mehraufwand in den Verwaltungen geführt.

Die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände hat sich wegen des hohen Verwaltungsaufwands, der mit der Bearbeitung der Erlassanträge verbunden ist, sowie aufgrund der Steuermindereinnahmen in vom strukturellen Leerstand besonders betroffenen Städten und Gemeinden für einen Wegfall des § 33 GrStG zugunsten der Billigkeitsregelungen der Abgabenordnung (§§ 163, 227 AO) ausgesprochen. Die aktuelle Gesetzesinitiative der Länder Berlin, Bremen und Mecklenburg-Vorpommern, die auf eine Abschaffung des § 33 GrStG zielt und im Jahressteuergesetz 2009 Berücksichtigung finden soll, wird deshalb von der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände ausdrücklich unterstützt. Der StGB NRW hat die Gesetzesinitiative ebenfalls durch ein Schreiben an den Finanzminister des Landes NRW unterstützt.

Leider hat das Finanzministerium NRW mit Schreiben vom 10.07.2008 mitgeteilt, dass die Gesetzesinitiative skeptisch beurteilt wird. Den Inhalt des Antwortschreibens geben wir im Folgenden wieder:

„Bei einer wesentlichen Ertragsminderung muss es m. E. weiterhin die bisher bestehenden Möglichkeiten geben, den Steuerschuldner zu entlasten. Es wäre nicht gerecht, wenn ein bereits durch die wesentliche Ertragsminderung benachteiligter Steuerschuldner zusätzlich mit der vollen Grundsteuer belastet würde.

Der Gesetzesinitiative stehe ich daher aus Gründen der Belastungsgerechtigkeit und mit Blick auf die bevorstehende Grundsteuerreform skeptisch gegenüber. Die Problematik muss vielmehr im Zusammenhang mit der anstehenden Grundsteuerreform gelöst werden.“

Es bleibt abzuwarten, ob die Bundesratsinitiative dennoch erfolgreich sein wird. Wir werden über den weiteren Fortgang informieren.

Az.: IV/1 931-00

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