Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 542/2015 vom 14.09.2015

Referentenentwurf zum Strommarktgesetz

Das Bundeswirtschaftsministerium hat nach Abschluss des Konsultationsprozesses des Weißbuches (vgl. unseren Schnellbrief 124/2015 vom 03.07.2015) einen Referentenentwurf zum Strommarktgesetz vorgelegt, der Regelungsvorschläge für die Änderungen auf Gesetzes- und Verordnungsebene enthält. Ziel des Gesetzes ist die Weiterentwicklung des Strommarktes, der die Synchronisierung von Stromerzeugung und Verbrauch auch bei steigenden Anteilen von Wind- und Solarenergie kosteneffizient und sicher ermöglicht und ausreichend Kraftwerkskapazitäten in Höhe des zu erwartenden Verbrauchs zur Verfügung stellt.

Die Inhalte des Gesetzentwurfs gehen weitgehend auf das am 3. Juli 2015 veröffentliche Weißbuch „Ein Strommarkt für die Energiewende“ zurück. Darin ist die Grundsatzentscheidung für einen weiterentwickelten Strommarkt 2.0 und gegen einen Kapazitätsmarkt begründet worden. Folgende wesentliche Änderungen sind in dem Entwurf vorgesehen:

  • Durch eine Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes sollen nunmehr die Grundsätze des Strommarktes definiert, die grundsätzlich freie Strompreisbildung gesetzlich verankert und die Marktpreissignale gestärkt werden.
  • Um die Kapazitäten effizienter und umweltverträglicher einzusetzen und erneuerbare Energien besser in das Energieversorgungssystem zu integrieren, soll den Übertragungsnetzbetreibern bei der Netzplanung ermöglicht werden, ihr Netz so auslegen, dass sie bei den Berechnungen für ihre Netzplanung eine Reduzierung der voraussichtlichen jährlichen Stromerzeugung aus Windenergie- und Photovoltaik-Anlagen um maximal drei Prozent simulieren können (Spitzenkappung). Die Anlagenbetreiber sollen im Falle der Abregelung ihrer Anlagen nach den geltenden Härtefallregelungen entschädigt werden.
  • Die Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen erhalten für Anlagen, die ab 2021 in Betrieb gehen, keinen Bonus mehr dafür, dass sie ihren Strom im Verteilnetz einspeisen und dadurch die höheren Netzebenen weniger belasten (sog. vermiedene Netzentgelte).
  • Zudem ist der Aufbau der angekündigten neuen Kraftwerksreserve geplant. Anlagen in dieser Reserve scheiden aus dem regulären Strommarkt aus und werden von den Netzbetreibern nur noch bei Netzengpässen angefordert. Für diesen Bereitschaftsdienst wird eine angemessene Vergütung für die Betreiber festgelegt.
  • Zugleich sollen im Strommarkt verstärkt flexible Erzeuger und Verbraucher zum Einsatz kommen und Markteintrittsbarrieren für Anbieter von Flexibilitätsoptionen abgebaut werden. Z. B. soll der Aufbau der Ladepunkte für Elektromobile verbessert werden, sodass Elektrofahrzeuge mittelfristig Strom verstärkt in den Zeiten nutzen können, wenn er besonders günstig ist.

Der Referentenentwurf zum Strommarktgesetz ist für StGB NRW-Mitgliedskommunen abrufbar unter: Fachinfo und Service > Fachgebiete > Finanzen und Kommunalwirtschaft > Mitgliederbereich > Energiewirtschaft .

Az.: 28.6.4.2-002/001

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