Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 278/2014 vom 16.04.2014

Referentenentwurf für Gesetz zur Änderung von SGB XI

Das Bundesministerium für Gesundheit hat Anfang April den Referentenentwurf für ein Fünftes SGB XI-Änderungsgesetz ins Beteiligungsverfahren gegeben. Insgesamt sind für Verbesserungen in der Pflege in zwei Stufen fünf Milliarden Euro mehr pro Jahr vorgesehen. Die erste Stufe der Pflegereform soll schon zum 1. Januar 2015 in Kraft treten und mehr Leistungen für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen bringen. 

Zum 1. Januar 2015 ist eine Anhebung des Beitragssatzes der Pflegeversicherung um 0,3 Prozentpunkte zur Finanzierung der geplanten Leistungsverbesserungen beabsichtigt. Hierfür sollen 2,4 Mrd. Euro pro Jahr zur Verfügung gestellt werden und davon 1,2 Mrd. Euro pro Jahr in einen Pflegevorsorgefonds fließen, um damit einen künftigen Beitragsanstieg abzumildern, wenn die geburtenstarken Jahrgänge — etwa ab dem Jahr 2030 — das Pflegealter erreichen.  

In einem zweiten Schritt ist vorgesehen, in dieser Legislaturperiode - nach vorheriger Erprobung - den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff einzuführen und den Beitragssatz um weitere 0,2 Prozentpunkte zu erhöhen. Die damit verbundenen Einnahmen von nochmals ca. 2,4 Milliarden Euro sollen dem neuen Begriff der Pflegebedürftigkeit insgesamt gerecht werden. Schwerpunkte des Referentenentwurfs sind folgende Regelungen: 

  • Flexibilisierung und Ausbau von Leistungen zur Stabilisierung der häuslichen Pflege: Kurzzeit- und Verhinderungspflege, Tages- und Nachtpflege
  • Ausbau bestehender Betreuungsleistungen in der ambulanten Pflege und Einführung von Entlastungsleistungen zugunsten Pflegebedürftiger und ihrer Angehörigen
  • Ausdehnung der zusätzlichen Betreuungsangebote nach § 87b in stationären Pflegeeinrichtungen und Verbesserung der Betreuungsrelation
  • Einführung von neuen Entlastungsangeboten u.a. durch Ausbau der Hilfen zur Weiterführung des Haushalts
  • Über den für Betreuungs- und Entlastungsangebote vorgesehenen Betrag hinaus können Pflegebedürftige künftig auch den ihnen zustehenden ambulanten Sachleistungsbetrag zur Hälfte für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote im Wege der Kostenerstattung flexibel nutzen (Umwidmung des halben Sachleistungsbudgets).
  • Ausbau der Zuschüsse für Wohnumfeld verbessernde Maßnahmen und Vereinfachungen der Antragsvoraussetzungen bei der Anschubfinanzierung für ambulant betreute Wohnformen
  • Dynamisierung der Leistungsbeträge
  • Aufbau eines Pflegevorsorgefonds

Az.: III 810-11

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