Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 344/2002 vom 05.06.2002

Referentenentwurf eines ÖPNV-Gesetzes

Das Land hat jetzt den Referentenentwurf für eine Novellierung des Regionalisierungsgesetzes NRW vorgelegt. Danach soll das Gesetz zukünftig ÖPNV-Gesetz heißen.

Inhaltlich konzentriert sich der Referentenentwurf auf die Einbindung der Magnetschwebebahntechnik in den öffentlichen Personennahverkehr sowie auf die Neuregelung der Planung und der Finanzierung des Schienenpersonennahverkehrs. So sollen die Zweckverbände (als Aufgabenträger des SPNV) und das Land zwecks Zusammenarbeit eine gemeinsame Managementgesellschaft als juristische Person des privaten Rechts gründen. Diese Gesellschaft soll insbesondere die koordinierte Planung, Organisation und Ausgestaltung des überregionalen SPNV durch die Zweckverbände gewährleisten. Der Zweck der Gesellschaft kann auch auf die Beschaffung und die Vorhaltung von Fahrzeugen des SPNV erstreckt werden, die die Gesellschaft den Eisenbahn- und Magnetschwebebahnverkehrsunternehmen für die Erbringung von SPNV-Verkehrsleistungen wettbewerbsneutral zur Verfügung stellen kann (Fahrzeugpool), so § 6 Abs. 1 des Referentenentwurfs.

Im SPNV wird die Förderung der Beschaffung von Fahrzeugen ersetzt durch die SPNV-Fahrzeugvorhaltekostenförderung. Neu eingeführt wird das Instrument des Schienenpersonennahverkehrsplans. Die Höhe der dem jeweiligen Zweckverband zukommenden Förderung ergibt sich aus diesem Plan. Der Schienenpersonennahverkehrsplan stellt nach § 11 Abs. 2 des Entwurfs das bedarfsgerechte SPNV-Angebot und den dafür notwendigen finanziellen Bedarf unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Trassen- und Stationspreise sowie der pauschalierten Vorhaltekosten der SPNV-Fahrzeuge fest. Der Schienenpersonennahverkehrsplan wird durch das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Verkehrsausschuß des Landtags aufgestellt. Die Aufstellung des Plans erfolgt unter Berücksichtigung der Nahverkehrspläne auf Grundlage eines Vorschlags der gemeinsamen Managementgesellschaft. Die Förderung der Zweckverbände wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß diese von dem festgestellten bedarfsgerechten Verkehrsangebot abweichende Verkehrsleistungen in Anspruch nehmen, sofern der SPNV-Plan nichts anderes vorgibt.

Im kommunalen ÖPNV sind wesentliche Änderungen des Gesetzes nicht vorgesehen. Insbesondere bleibt auch die Aufgabenträgerpauschale nach § 14 Abs. 2 RegG erhalten.

Die kommunalen Spitzenverbände werden zu diesem Referentenentwurf eine Stellungnahme abgeben. Voraussichtlich nach der Sommerpause soll es zu einer Anhörung im Landtag kommen. Über den weiteren Fortgang der Angelegenheit wird berichtet.

Az.: III/1 441 - 50

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