Mitteilungen - Bauen und Vergabe

StGB NRW-Mitteilung 324/2003 vom 26.02.2003

Reduzierung der Eigenheimzulage

Im Anschluss an die Mitteilungen Nr. 704 vom November 2002 und Nr. 762 vom Dezember 2002 teilt die Geschäftsstelle folgendes mit:

Leider geht die ziemlich chaotische Entwicklung bei der von der Bundesregierung beabsichtigten Reduzierung der Eigenheimzulage weiter – und ein Ende ist noch nicht abzusehen.

Im November und Dezember 2002 hatte die Bundesregierung eine überaus grosse Unruhe und Hektik verursacht mit der Ankündigung, dass die bisherige Eigenheimzulage nur noch bis zum Stichtag 31. Dezember 2002 garantiert bleibe. Diese Ankündigung führte zu einer Flut von Bauvorlagen, Baugenehmigungsanträgen und notariellen Grundstückskaufverträgen bis zum Stichtag 31.12.2002. Damit wollten sich die künftigen Bauherren und die Käufer von bebauten Grundstücken die Aufrechterhaltung der alten, höheren Eigenheimzulage sichern.

Diese Übergangsregelung gilt nach dem derzeitigen Stand nicht mehr. Auf Antrag von SPD und GRÜNEN hat die Mehrheit des Bundestags am 21.02.03 die Änderung des Eigenheimzulagegesetzes ohne die beabsichtigte Rückwirkung zum 01.01.2003 beschlossen. Die Gesetzesänderung soll nach dem Bundestagsbeschluss vom 21.02.2003 erst ab dem Tag der Verkündung des Änderungsgesetzes im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Wenn es dabei bleibt, war die Hektik, die die Bundesregierung zum Jahresende 2002 verursacht hat, ganz umsonst.

Ob und wann das Gesetz zur Reduzierung der Eigenheimzulage in Kraft tritt, ist noch völlig offen. Nach den bisherigen Mitteilungen wird der Bundesrat das Gesetz (wie auch alle anderen Teile des sog. Steuervergünstigungsanbaugesetzes) ablehnen. Da das Gesetz zustimmungsbedürftig ist, kann es ohne die Zustimmung des Bundesrats nicht in Kraft treten. Ob der Vermittlungsausschuss angerufen wird, und was er ggf. beschliessen wird, ist noch völlig offen.

Inhaltlich entspricht der Gesetzesbeschluss des Bundestags vom 21.02.2003 in den wesentlichen Punkten der Entwurfsfassung, über die wir mit Schnellbrief vom 31.01.2003 berichtet haben., nämlich:

- Begrenzung der Eigenheimzulage auf Personen und Familien mit Kindern, wobei eine Anspruchsberechtigung auch besteht, wenn innerhalb von vier Jahren nach Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung ein oder mehrere Kinder hinzukommen;

- bei Familien mit Kindern beginnt der Förderzeitraum von acht Jahren im Jahr der Anschaffung; bei Familien ohne Kinder beginnt der Förderzeitraum in dem Jahr, in dem innerhalb des Vier-Jahreszeitraums ein Kind hinzukommt;

- anspruchsberechtigt ist auch, wer die Wohnung zwar nicht selbst nutzt, diese jedoch einem Kind unentgeltlich zur Nutzung überlässt;

- die Einkunftsgrenzen werden auf 70.000 Euro für Ledige bzw. 140.000 Euro für Ehepaare heruntergesetzt. Maßgebend ist weiterhin die Summe der positiven Einkünfte des Erstjahres zuzüglich der Summe der positiven Einkünfte des vorangegangenen Jahres (vgl. § 2 Abs. 2 EStG);

- die Unterscheidung zwischen Alt- und Neubauten sowie Ausbauten und Erweiterungen wird aufgegeben:

- der Fördergrundbetrag einschließlich einer Kinderzulage beträgt 1.800 Euro;

- der Förderbetrag kann sich bei einer energetischen Sanierung, die den Anforderungen der Energieeinsparverordnung entspricht, oder bei Energiesparhäusern um max. 300 Euro jährlich erhöhen;

- die Förderung wird auf Mitglieder einer Wohnungsbaugenossenschaft ausgedehnt.

Zwischenzeitlich hat die Bundesregierung die Einführung einer sog. Regionalkomponente erwogen mit der Folge, dass Eigenheimzulage im ländlichen Raum niedriger wäre als im Verdichtungsraum. Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hat solche Überlegungen massiv zurückgewiesen, weil sie strukturell falsch wären und weil eine Abgrenzung der verschiedenen Fördergebiete praktisch unmöglich wäre. Bundesregierung und Bundestag haben im Gesetzesbeschluss vom 21.02.2003 von einer solchen Regionalisierung der Eigenheimzulage Abstand genommen.

Die Diskussion um eine Reduzierung der Eigenheimzulage leidet (wie auch die gesamte Diskussion um Steuererhöhungen und die Reduzierung von Vergünstigungen) daran, dass Bundesregierung und die Mehrheit des Bundestags nicht auf die Auswirkungen der Änderungen für die Gesamtkonjunktur achten, sondern nur die unmittelbaren rechnerischen Auswirkungen einer Gesetzesänderung bei der Eigenheimzulage in die Überlegungen einbeziehen. Auf diese Weise „errechnet“ die Bundesregierung Einsparungen bei der Eigenheimzulage in Milliardenhöhe. Nicht einberechnet werden dabei die enormen negativen Auswirkungen auf die Baukonjunktur mit der Folge von geringeren Steuereinnahmen bei den Bauunternehmen, der Zunahme von Insolvenzen bei den Bauunternehmen und der zunehmenden Arbeitslosigkeit in der Baubranche.

Az.: II schw/g

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