Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 166/2000 vom 20.03.2000

Rechtssicherheit bei Drogenkonsumräumen und bundesweitem Substitutionsregister

Der Bundesrat hat am 25. Februar 2000 dem Ergebnis des Vermittlungsausschusses zum 3. Betäubungsmitteländerungsgesetz (3. BtMG-ÄndG) zugestimmt. Mit dem Gesetz wird Rechtsklarheit über die Zulässigkeit von Drogenkonsumräumen hergestellt sowie ein bundesweites Register über die Substitution opiatabhängiger Patienten und die Anforderung einer besonderen Qualifikation für Ärzte, die diese Behandlung durchführen, ermöglicht.

Das Gesetz gibt eine bundeseinheitliche Rahmenvorgabe zur Absicherung von Drogenkonsumräumen. In einem Katalog legt das Gesetz 10 Mindestanforderungen fest. Diese betreffen vor allen Dingen gesundheitliche Fragen und die Sicherheit und die Kontrolle bei dem in diesen Einrichtungen geduldeten Verbrauch von mitgeführten Betäubungsmitteln.

Die Zulassung und der Betrieb von Drogenkonsumräumen sind vom Erlaß landesrechtlicher Regelungen abhängig. Diese müssen gewissen Mindestanforderungen insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit und Kontrolle des Drogenkonsums genügen und dabei - so die nachträglich vom Vermittlungsausschuß vorgeschlagene Ergänzung - auch ausstiegsorientierte Beratungs- und Therapieangebote festlegen. Für die Legalisierung der bereits im Betrieb befindlichen "Fixerstuben" haben die Länder zwei Jahre Zeit. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte wird für die Länder im Wege der Organleihe insbesondere das Substitutionsregister führen.

Az.: III/2 541

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