Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit

StGB NRW-Mitteilung 262/2004 vom 22.03.2004

Rechtsschutz des Konkurrenten bei Aufnahme in den Krankenhausplan

Krankenhäuser haben Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Aufnahme konkurrierender Kliniken in den Krankenhausplan eines Landes. Dies hat das Bundesverfassungsgericht erstmalig in einem Kammerbeschluß entschieden (Beschluß vom 14.01.2004 - Az.: 1 BvR 506/03). Das Gericht entschied, daß die Nichtaufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan eines Landes - und die hiermit eng verbundene Planaufnahme des konkurrierenden Krankenhauses - eine besondere Grundrechtsbetroffenheit begründe, die es erforderlich mache, dem konkurrierenden Bewerber zeitnah Rechtsschutz im Wege der Drittanfechtung zu eröffnen.

Die Karlsruher Richter gaben damit der Verfassungsbeschwerde eines Krankenhauses in NRW statt. Dieses hatte mit 20 Planbetten im Bereich Innere Medizin die Aufnahme in den Krankenhausplan beantragt. Stattdessen wurden aber die Städtischen Kliniken für diesen Bereich in den Plan aufgenommen. Das unterlegene Krankenhaus hatte dagegen Widerspruch eingelegt und vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Sowohl das Verwaltungsgericht Minden als auch das Oberverwaltungsgericht Münster lehnten dies jedoch ab und verwiesen auf eine Klärung im Hauptsacheverfahren. Zu Unrecht, wie das Verfassungsgericht feststellte. Angesichts der voraussichtlichen Dauer des Hauptsacheverfahrens und der wirtschaftlichen Bedeutung der Streitsache, sei dies dem nicht in den Plan aufgenommenen Krankenhaus nicht zumutbar. Schließlich könnten die begünstigten Kliniken in der Zwischenzeit ihre Position weiter ausbauen und festigen. Effektiver Rechtsschutz sei daher nur gewährleistet, wenn dem übergangenen Krankenhaus zeitnah die Möglichkeit der Drittanfechtung eingeräumt werde. Nur dann könne die Rechtslage für alle Beteiligten verbindlich geklärt werden, bevor öffentliche Mittel zur Investition bewilligt werden. Für die Zulassung einer Konkurrentenklage im Wege der Drittanfechtung spreche im Übrigen auch, dass die Entscheidung über die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan in aller Regel nicht isoliert, sondern immer auch unter Berücksichtigung gleichzeitig vorliegender anderer Bewerbungen zu erfolgen hat, schon um festzustellen, welches der beteiligten Krankenhäuser nach den maßgeblichen Kriterien am besten geeignet ist.

Abschließend stellt die Kammer fest, dass die Bewerbung zweier Krankenhäuser auf begrenzte Bettenplätze sich nicht erkennbar von den Konkurrenzsituationen unterscheide, in denen nach inzwischen gefestigter verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung eine Konkurrentenklage zugelassen werden muss.

Der Fall wurde daher an das Verwaltungsgericht Minden zurückverwiesen. Das Urteil sowie die diesbezügliche Pressemitteilung findet sich im Internet unter: www.Bundesverfassungsgericht.de.

Az.: III/2 551

ICON/icon_verband ICON/icon_staedtebau ICON/icon_recht ICON/icon_finanzen ICON/icon_kultur ICON/icon_datenverarbeitung ICON/icon_gesundheit ICON/icon_verkehr ICON/icon_bau ICON/icon_umwelt icon-gemeindeverzeichnis icon-languarge icon-link-arrow icon-login icon-mail icon-plus icon-search