Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 169/2005 vom 16.02.2005

Rechtsprechung zur Vergnügungssteuer

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 10.01.2005 - 25 K 5124/04 - entschieden, dass der Stückzahlenmaßstab bei der Erhebung der Vergnügungssteuer für Spielautomaten nach wie vor rechtmäßig ist. Wir dürfen insoweit auch auf unseren Schnellbrief Nr. 133 vom 28.11.2003 verweisen. Das VG Düsseldorf führt insoweit aus, dass die Erhebung nach dem Steuermaßstab der Stückzahl an Spielautomaten auch im Hinblick darauf nach wie vor verfassungsgemäß ist, dass heute durch den Einbau von entsprechenden Zählwerken eine exakte Erfassung der Einspielergebnisse möglich ist. Das Bundesverwaltungsgericht habe diese Form der Steuererhebung vor dem Hintergrund, dass die Spielautomatensteuer historisch als eine am Maßstab der Apparatestückzahl orientierte Pauschalsteuer entstanden ist und angesichts des weiten Gestaltungsspielraums, der dem Gesetzgeber bei der Beachtung des Grundsatzes der Steuergerechtigkeit aus Art. 3 Abs. 1 GG zusteht, im Hinblick auf die Einfachheit der Steuererhebung aus Gründen der Praktikabilität für zulässig erachtet. Das VG Düsseldorf folgt dieser Rechtsauffassung, wonach die Erhebung der Spielautomatensteuer nach dem Steuermaßstab einer Stückzahl an Automaten auch in Ansehung heute bestehender Möglichkeiten zur exakten elektronischen Erfassung der Einspielergebnisse nach wie vor dem Prinzip der Steuergerechtigkeit entspricht.

Das Urteil ist im Intranet unter Fachinfo & Service/Finanzen und Kommunalwirtschaft/Kommunale Aufwandsteuern/Vergnügungssteuer abrufbar.

Az.: IV/3 933-00

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