Mitteilungen - Schule, Kultur, Sport

StGB NRW-Mitteilung 35/2011 vom 11.01.2011

Rechtsgutachten zur Gemeinschaftsschule

Der Verband Bildung und Erziehung NRW hat den Rechtswissenschaftler Professor Gusy mit der Überprüfung der Rechtsgrundlagen zur Gemeinschaftsschule beauftragt. Nach Mitteilung des VBE NRW komme Professor Gusy in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass die Einrichtung von Gemeinschaftsschulen als Modellversuch verfassungskonform sei.

Professor Gusy fasse das Gutachten wie folgt zusammen: Der Auftrag, Schulen zu errichten und zu fördern, richte sich gem. Artikel 8 Abs. 3 NRWLV an „Land und Gemeinden“. Die Einbeziehung von Gemeinden in das Schulwesen, etwa ihre Schulträgerschaft oder ihre (Mitwirkung an) schulbezogenen Entscheidungen, sei demnach nicht verfassungwidrig, sondern verfassungsgemäß. Die Gemeinschaftsschule als gesetzlich zugelassene zusätzliche Schulform sei mit der Landesverfassung vereinbar. Sie verstoße weder gegen die Verfassungsgarantie des gegliederten Schulsystems noch gegen mögliche Bestandsgarantien einzelner Schulformen in der Landesverfassung. Die verstärkte Elternmitwirkung bei der Entscheidung zur oder in der Gemeinschaftsschule stärke den Selbstverwaltungsgedanken in der Schule und die verfassungsrechtlich zugelassene und geforderte Elternmitwirkung.

In diesem Rahmen seien Experimentierklauseln grundsätzlich zulässig, sofern ihr personeller und sachlicher Anwendungsbereich begrenzt, die Auswahl der Versuchsobjekte willkürfrei, der Versuch zeitlich befristet und unter Beobachtungs- bzw. Evaluationsvorbehalt gestellt sei. Dies sei im Koalitionsvertrag für die Gemeinschaftsschule bis zu ihrer gesetzlichen Einführung als neue Regelschulform vorgesehen. Daher reiche die Experimentierklausel als Rechtsgrundlage gegenwärtig aus. Die Stärkung der Elternmitwirkung auch in einer Landeselternvertretung sei somit eine zulässige Erfüllung eines Verfassungsauftrags und keineswegs deren Verletzung. Die geplanten Mitentscheidungsrechte der Eltern und Schüler innerhalb des verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Rahmens würden nicht gegen das Grundgesetz oder die Landesverfassung verstoßen. Innerhalb dieses Rahmens sei auch eine „gleichberechtigte Zusammenarbeit“ im Rahmen einer Drittelparität von Lehrern, Eltern und Schülern verfassungsgemäß.

Mit Presseerklärung vom 6. Dezember 2010 hat das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen mitgeteilt, die Landesregierung sehe sich in ihrer Rechtsauffassung darin bestätigt, dass der Modellversuch Gemeinschaftsschule verfassungsgemäß sei.

Az.: IV/2 211-35/1

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